Eine Legaldefinition von FinTech gibt es nicht. Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) definiert FinTechs als Unternehmen aus dem Technologiebereich, deren Produkte und Dienstleistungen mit anderen Produkten und Dienstleistungen, auch klassischer Markteilnehmer wie Banken oder Versicherungen, verbunden sind oder diese erweitern. Es handelt sich hierbei um finanzielle Innovationen, die auf Informationstechnologie basieren und
häufig von nicht konzessionierten Unternehmen entwickelt werden,
typischerweise Schnittstellen zu konzessionierten Unternehmen umfassen und
nachhaltige Veränderungen bestehender Funktionsweisen des Finanzsektors mit sich bringen können.
Das FSB (Financial Stability Board) beschreibt FinTechs als technologiegestützte Innovationen im Finanzdienstleistungssektor, die potenziell neue Geschäftsmodelle, Anwendungen, Prozesse oder Produkte einführen können. Diese Innovationen haben das Potenzial die Finanzmärkte, Finanzinstitute sowie die Methoden der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu beeinflussen.
Sowohl konzessionierte als auch nicht konzessionierte Unternehmen können als FinTechs bezeichnet werden, wenn sie innovative Technologien und Finanzdienstleistungen kombinieren. Einige benötigen für ihre Geschäftstätigkeit keine Konzession, während andere etablierte Finanzinstitutionen sind, die spezielle FinTech-Bereiche im Rahmen ihrer bestehenden Geschäftsmodelle entwickeln. Die Bandbreite von FinTechs reicht von traditionellen Großanken bis hin zu jungen, innovativen Hightech-Start-ups.
FinTechs sind häufig in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
neue Zahlungsinstrumente
Dienstleistungen in Zusammenhang mit Kryptowährungen
RegTech
Robo Advice & Algo-, Social-, Signal- und Mirror Trading
Crowdfunding und Crowdinvesting
Schnittstellen und technische Dienste
FinTechs sind dazu verpflichtet, Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten. Dies betrifft sowohl konzessionierte FinTechs, die unter das FM-GwG fallen und der Aufsicht der FMA unterliegen, als auch viele nichtkonzessionierte FinTechs, die häufig den Bestimmungen zur Geldwäscheprävention auf Grundlage der Gewerbeordnung unterliegen können (z.B. bei Tätigkeiten als Handelsgewerbetreibender, Immobilienmakler, Unternehmensberater oder Versicherungsvermittler). In solchen Fällen erfolgt die Aufsicht nicht durch die FMA, sondern durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.
Manche FinTechs unterliegen aktuell keinen AML-Sorgfaltspflichten. Es ist jedoch zu beachten, dass oft die Vertragspartner von FinTechs entsprechende Vorschriften einhalten müssen.
Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen für FinTechs (das FM-GwG oder die Gewerbeordnung) beinhalten zahlreiche Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Diese umfassen unter anderem:
Die Erstellung einer unternehmensbezogenen Risikoanalyse
Die Befolgung des Know Your Customer-Prinzips (KYC):
Im Rahmen des KYC werden u.a. die Kundenidentität festgestellt, das Bestehen von Treuhandverhältnissen erhoben, der Zweck der Geschäftsbeziehung hinterfragt, die Mittelherkunft geprüft oder die wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt
Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung:
Dies geschieht in erster Linie durch turnusmäßige und anlassbezogene Updates der KYC-Informationen bzw. durch laufende Transaktionsüberwachung
Melde- und Auskunftspflichten:
- Verpflichtete müssen eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle (A-FIU –Financial Intelligence Unit) erstatten, wenn sie begründeten Anlass zur Annahme haben, dass ein Geschäft mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang steht.
- Alle Verpflichteten müssen mit der A-FIU zusammenarbeiten und auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich sind. Die Melde- und Auskunftsverpflichtungen gegenüber der A-FIU bilden den zentralen Ausgangspunkt für die Aufgaben der Geldwäschemeldestelle.
Rat und Europäisches Parlament haben sich über Teile des neuen „EU-AML-Pakets“ geeinigt. Ziel des Pakets ist es, die bisherigen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EU-weit zu harmonisieren und die europäische Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu verstärken. Das Paket besteht aus vier Rechtstexten:
Verordnung zur Errichtung einer neuen EU-Geldwäschebehörde (AMLA).
6. AML-Richtlinie zur Festlegung von Regeln und Umsetzungsmodalitäten für nationale Aufsichtsbehörden und Finanzermittlungsstellen der Mitgliedsstaaten.
Aktualisierung der Geldtransferverordnung (Verordnung 2015/847) zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs und zur Festlegung der Verpflichtung für Kryptovermögenswert-Dienstleister Informationen über Auftraggeber und Begünstigte bei Kryptotransfers auszutauschen.
Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, welche materielle Bestimmungen für Sorgfaltspflichtige festlegt. Jedoch werden nicht nur aktuelle Bestimmungen übertragen, sondern es werden einige wesentliche Veränderungen eingeführt, um einen höheren Grad an Harmonisierung und Konvergenz zu erreichen.
Die wohl bedeutendsten Änderungen für FinTechs sind:
Weitere FinTech-Dienstleister zählen zum Verpflichtetenkreis.
Sowohl Anbieter von Kryptodienstleistungen als auch Crowdfunding-Dienstleister, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen fallen, sind nun ebenfalls Verpflichtete.
Der Schwellenwert für die Anwendung von Sorgfaltspflichten bei Transaktionen wird von EUR 15.000 auf EUR 10.000 herabgesetzt. Die Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism Authority (AMLA - eine neue EU-Behörde) wird außerdem individuelle Schwellenwerte für bestimmte Verpflichtete, Sektoren und Transaktionen mit erhöhtem Risiko festlegen. Für Anbieter von Kryptodienstleistungen gilt ein besonders niedriger Schwellenwert von EUR 1.000.
Die Schwellenwerte für die Berechnung wirtschaftlichen Eigentums werden verändert. Eine Beteiligung von mehr als 25% gilt nun auf allen Ebenen (bislang lag die Schwelle auf der ersten Ebene bei über 25% und auf der zweiten Ebene bei über 50%).
Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen beim Transfer von Kryptoassets Informationen über Sender und Empfänger einer Transaktion erfassen.
Genauere Informationen zu den einzelnen Legislativvorschlägen finden Sie bereits in unserem Newsflash zum AML-Paket.
Wir unterstützen Sie gerne dabei sich für diese Herausforderungen entsprechend zu wappnen und die sich eröffnenden Chancen bestmöglich zu nutzen.
Wir bieten im Themenbereich AFC Regulatorik und Geldwäscheprävention die folgenden Services an:
KYC (Know Your Customer)
Unterstützung bei Remediation-Programmen
Transaktionsmonitoring und AML-Sonderuntersuchungen
Support im Tagesgeschäft (bspw. bei Mitarbeiter:innenmangel)
Identifizierung von relevanten regulatorischen Vorgaben
Erstellung von Leitfäden und Handbüchern
Durchführung fundierter Risikobewertungen / Risk Assessments
Definition von Maßnahmen und internen Kontrollen
Regelmäßige Health Checks (GAP-Analysen unter Berücksichtigung von Best Practices, rechtlichen Anforderungen und Empfehlungen der Aufsichtsbehörden)
Schulungen und Workshops
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