Die internationale Staatengemeinschaft – allen voran die OECD und die EU – treibt die Einführung eines globalen Mindestbesteuerungssystems als weitere Maßnahme gegen Gewinnverlagerung und Gewinnverkürzung mit Nachdruck voran. Die von der OECD im Dezember 2021 veröffentlichten „Model Rules“ und die darauf aufbauende EU-Richtlinie zur Einführung der globalen Mindestbesteuerung zeigen klar die Wirkungsweise der Neuregelungen auf und geben den Umsetzungsrahmen vor.
Um die effektive Steuerlast von niedrig besteuerten Konzerngesellschaften auf ein weltweit einheitliches Mindestbesteuerungsniveau zu heben, wird eine eigene Ergänzungssteuer („Top-up Tax“) in Höhe der Differenz zwischen dem globalen Mindeststeuersatz von 15% und dem niedrigeren Effektivsteuersatz eingehoben. Dies gilt für Gesellschaften und Betriebsstätten sämtlicher Konzerne mit einem Jahresumsatz über EUR 750 Millionen.
Dieses hochkomplexe Mindestbesteuerungssystem wurde im Dezember 2022 als EU-Richtlinie beschlossen und ist nun von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist läuft bis 31. Dezember 2023, die neuen Regelungen sind ab 1. Jänner 2024 anzuwenden.
Um ein global einheitliches Besteuerungssystem mit einer weltweit einheitlichen Ermittlung des Effektivsteuersatzes sicherzustellen, wurde ein hochkomplexer Berechnungsmechanismus mit eigenen Vorschriften zur Gewinnermittlung erarbeitet.
Dabei sind zahlreiche Besonderheiten zu berücksichtigen:
Ab Inkrafttreten der Vorschriften ist grundsätzlich jede einzelne Konzerngesellschaft oder Betriebsstätte zur Abgabe einer eigenen Top-up Tax-Erklärung verpflichtet – selbst wenn im Ergebnis für die einzelnen Gesellschaften oder für den ganzen Konzern keine Top-up Tax anfällt.
Abschreckende Strafen stellen einen hohen Anreiz zur Einhaltung dieser Compliance Verpflichtungen dar.
Der aus dem globalen Mindestbesteuerungssystem resultierende beträchtliche Compliance Aufwand wird die Steuerfunktionen erwartungsgemäß vor neue Herausforderungen stellen - neben zahlreichen steuertechnischen Fragen auch prozesstechnisch sowie technologisch.
Dies gilt gleichermaßen für Gesellschaften und Konzerne mit Konzernleitung in Österreich als auch für inländische Gesellschaften und Betriebsstätten, die Teil eines ausländischen Konzerns sind.
Um auf die neuen Herausforderungen bestmöglich vorbereitet zu sein, sollten diese frühzeitig, ganzheitlich und funktionsübergreifend angegangen werden. Hierbei gilt es, unter anderem die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
Die EU-Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen und ab 1. Jänner 2024 von den Steuerpflichtigen anzuwenden. Die Regelungen der EU-Richtlinie stimmen weitestgehend mit den OECD-Model Rules überein.
Die Pillar II-Regelungen zielen darauf ab, eine effektive Mindestbesteuerung in Höhe von 15% für große Konzerne einzuführen, um einen exzessiven Steuerwettbewerb zwischen den Staaten zu unterbinden.
Die Pillar II-Regelungen sind von den EU-Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2023 umzusetzen und kommen ab 1.Jänner 2024 zur Anwendung. Abweichend davon ist für die UTPR das Datum des Inkrafttretens mit 1. Jänner 2025 vorgesehen.
o Ausgangspunkt der Berechnung des adaptierten Einkommens ist der nach dem Rechnungslegungsstandard des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft (IFRS oder vergleichbarer Rechnungslegungsstandard) ermittelte Gewinn oder Verlust dieser Gesellschaft oder Betriebsstätte vor Konsolidierung. Dieses Ergebnis ist in einem nächsten Schritt um bestimmte Positionen (bspw. Steueraufwand, erhaltene Dividenden von Beteiligungen mit Beteiligungsausmaß ≥ 10% oder Behaltedauer > 1 Jahr, Anpassungen von Fair Value Bewertungen, uvam.) zu adaptieren.
o Die in einem Staat zu berücksichtigenden Steuern umfassen die Gewinnsteuern und Quellensteuern. Nach dem Grundprinzip sind Steuern in jenem Staat zu berücksichtigen, in dem die zugrunde liegenden Gewinne erwirtschaftet wurden. Außerdem sieht die Richtlinie spezifische Vorschriften zur Berücksichtigung temporärer Differenzen (z.B. für Verlustvorträge) vor. Damit ist eine eigene latente Steuerberechnung für Pillar II-Zwecke erforderlich.
EU-Mitgliedstaaten können optional eine nationale Top-up Tax für die jeweils in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen, niedrigbesteuerten Gesellschaften und Betriebsstätten einführen. Damit würde bereits auf nationaler Ebene eine (Mindest-)Besteuerung iHv 15% erreicht werden. Bei Einhebung einer nationalen Top-up Tax fällt somit auf Ebene der obersten Muttergesellschaft keine (zusätzliche) Top-up Tax mehr an. Durch die nationale Top-up Tax können die Mitgliedstaaten die Steuermehreinnahmen vereinnahmen, die bei den in ihrem Staatsgebiet ansässigen, niedrigbesteuerten Gesellschaften in Folge der GloBE-Regelungen anfallen würden.
Jede Konzerngesellschaft hat eine eigene Steuererklärung betreffend die Top-up Tax einzureichen, wenn eine solche Erklärung nicht bereits von der obersten Muttergesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft in einem Staat eingereicht wurde, mit dem ein umfassender Informationsaustausch besteht. Die Steuererklärung ist innerhalb von 15 Monaten nach Ende jenes Wirtschaftsjahres einzureichen, auf das sie sich bezieht (im ersten Jahr des Inkrafttretens der Neuregelungen: innerhalb von 18 Monaten).
Für Verstöße gegen die Pillar II-Regelungen (bspw wenn eine Konzerngesellschaft der Verpflichtung zur Abgabe einer inhaltlich korrekten Top-up Tax-Erklärung nicht fristgerecht nachkommt oder die Zahlung der Top-up Tax nicht fristgerecht erfolgt) sollen die Mitgliedstaaten „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen einführen.
04. März 2024
Österreich: BMF führt gemeinsam mit KSW einen Pillar II FAQ Prozess ein
Die Anwendung des Mindestbesteuerungsgesetzes führt aufgrund der Komplexität der Vorschriften zu zahlreichen Zweifelsfragen. Um diese zu klären, führt das BMF gemeinsam mit der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) einen FAQ-Prozess ein. Durch die frühzeitige Information der betroffenen Konzerne über die Rechtsauffassung des BMF soll die Rechtsanwendung erleichtert werden.
Im Rahmen des FAQ-Verfahrens werden gesammelte Praxisfragen gemeinsam mit Antwortvorschlägen von der KSW an das BMF übermittelt. Sodann sollen Antworten und Rechtsansichten als Anfragebeantwortung auf der Webseite des BMF veröffentlicht werden.
02. Jänner 2024
Österreich: Veröffentlichung Mindestbesteuerungsgesetz
Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel wurde am 30. Dezember 2023 das Mindestbesteuerungsgesetz im digitalen Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und die Vorschriften sind per 31.12.2023 in Kraft getreten.
18. Dezember 2023
OECD: Weitere Administrative Guidance veröffentlicht
Kurz vor Jahresende hat die OECD eine weitere Administrative Guidance veröffentlicht. Diese enthält insbesondere nähere Erläuterungen zu den Safe Harbours.
14. Dezember 2023
Österreich: Mindestbesteuerungsgesetz im Nationalrat beschlossen
Der Nationalrat hat am 14. Dezember 2023 das Mindestbesteuerungsgesetz entsprechend der eingebrachten Regierungsvorlage beschlossen. Einen Abänderungsantrag gab es nur in Bezug auf die geplanten Änderungen im UGB. Mit der Gesetzeswerdung ist bis Jahresende zu rechnen.
24. November 2023
Österreich: Regierungsvorlage zum österreichischen Mindestbesteuerungsgesetz veröffentlicht
Die österreichische Bundesregierung hat am 24. November 2023 die Regierungsvorlage zum österreichischen Mindestbesteuerungsgesetz veröffentlicht. Sie folgt weitgehend dem vorgelegten Begutachtungsentwurf. In einzelnen Bestimmungen und in den Erläuternden Bemerkungen wurden nähere Präzisierungen und Klarstellungen vorgenommen.
03. Oktober 2023
Österreich: Begutachtungsentwurf des Pillar II-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht
Am 3. Oktober 2023 hat das BMF das österreichische Umsetzungsgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist endet am 20. Oktober 2023. In Kraft treten sollen die neuen Regelungen mit 01.01.2024.
Die globale Mindestbesteuerung von 15% wird im Wege der Primär- und (ab 2025) auch im Wege der Sekundär-Ergänzungssteuer sichergestellt. Weiters macht der österreichische Gesetzgeber von der Möglichkeit der Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer Gebrauch.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird ein temporärer CbCR- sowie Sekundär-Ergänzungssteuer-Safe-Harbour umgesetzt. Der Begutachtungsentwurf enthält weiters einen permanenten Safe-Harbour für anerkannte (ausländische) nationale Ergänzungssteuern sowie eine Vereinfachung bei der Ermittlung der CbCR-Safe-Harbours für unwesentliche Geschäftseinheiten.
18. August 2023
Deutschland: Regierungsentwurf zum deutschen Mindeststeuergesetz veröffentlicht
Die deutsche Bundesregierung hat am 16. August 2023 den Regierungsentwurf zum deutschen Mindeststeuergesetzes veröffentlicht. Die Vorschriften folgen der EU-Richltinie und den OECD-Vorgaben und stellen ab 2024 eine konzernweite Mindestbesteuerung von 15% über die Primär- und ab 2025 zusätzlich über die Sekundärergänzungssteuer sicher. Für niedrigbesteuerte inländische Einkünfte wird von der Möglichkeit der Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer Gebrauch gemacht. Zur Reduktion des administrativen Aufwandes für die betroffenen Unternehmen sind (zeitlich befristete) Übergangs- bzw. Vereinfachungsregelungen vorgesehen.
20. Juli 2023
OECD Administrative Guidance
Am 17. Juli 2023 wurde seitens der OECD eine weitere Leitlinie (“Administrative Guidance”) mit näheren Erläuterungen zu den GloBE Model Rules veröffentlicht. Dieser Leitfaden enthält eine Reihe von Klarstellungen, insbesondere zur Währungsumrechung bei Anwendung der GloBE-Rules, zu tax credits, zur Substanzausnahme sowie zur nationalen Ergänzungssteuer. Weiters finden sich darin nähere Vorgaben für einen Safe Harbour bei Umsetzung einer QDMTT (Qualified Domestic Minimum TopUp-Tax) sowie einer UTPR (Undertaxed Profits Rule).
07. Juni 2023
Niederlande
Als erster EU-Staat wurde in den Niederlanden am 31. Mai 2023 der Gesetzesvorschlag zur nationalen Umsetzung der Globalen Mindestbesteuerung beim Parlament eingebracht. Die niederländischen Regeln folgen sehr eng der EU-Richtlinie und den OECD-Papieren und sehen ab 2024 eine TopUp-Tax auf 15% vor. Für unter dem Effektivsteuersatz von 15% besteuerte inländische Einkünfte soll eine nationale Ergänzungssteuer eingeführt werden.
20. März 2023
Deutschland: Entwurf des Pillar II-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht
Der Diskussionsentwurf des deutschen Finanzministeriums sieht die Umsetzung der Pillar II-Regelungen in einem eigenen Gesetz außerhalb des KStG vor („Mindeststeuergesetz“). Die Mindeststeuer ist eine eigenständige Steuer vom Einkommen, zusätzlich zur Körperschaftsteuer. Erfasst sind im Einklang mit den Vorgaben der EU-Richtlinie Unternehmensgruppen mit Umsatzerlösen von mindestens EUR 750 Mio in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre. Die Umsetzung soll inklusive nationaler Ergänzungssteuer sowie Vereinfachungsregelungen erfolgen (temporärer CbCR-Safe-Harbour, Vereinfachungen für unwesentliche Geschäftseinheiten, Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer).
02. Februar 2023
OECD veröffentlicht Administrative Guidance on Pillar II
Die von der OECD veröffentlichte Administrative Guidance enthält unter anderem Ausführungen zur Anerkennung der US-Mindeststeuer (auch bekannt unter „Global Intangible Low-Taxed Income“ oder „GILTI“) im Rahmen der GloBE-Regelungen sowie zur Ausgestaltung der nationalen Top-up Tax. Weiters sind auch allgemeine Erläuterungen hinsichtlich Anwendungsbereich, Funktionsweise und Übergangsregelungen enthalten. Durch die Administrative Guidance soll eine einheitliche Auslegung ebenso wie eine einheitliche Umsetzung und Anwendung durch die jeweiligen Staaten sichergestellt werden.
20. Dezember 2022
OECD veröffentlicht „Pillar II implementation package“
Das von der OECD veröffentlichte Pillar II-Umsetzungspaket enthält folgende Bestandteile:
15. Dezember 2022
EU-Richtline zur globalen Mindestbesteuerung formell beschlossen
Nach Erzielen der erforderlichen Einstimmigkeit der EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Richtlinie zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung wurde diese nunmehr auch formell beschossen. Die Regelungen sind in der Folge von den Mitgliedstaaten umzusetzen und – wie geplant – ab 1. Jänner 2024 anzuwenden.
13. Dezember 2022
Ungarn erteilt Zustimmung zu Pillar II-Richtlinie
In der Nacht von Montag auf Dienstag konnte – so die Mitteilung der tschechischen EU-Ratspräsidentschaft – eine politische Einigung über die EU-Richtlinie zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung erzielt werden.
Nach formellem Beschluss werden die EU-Mitgliedstaaten in weiterer Folge verpflichtet sein, die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist läuft bis 31. Dezember 2023, die neuen Regelungen sind ab 1. Jänner 2024 anzuwenden.
6. Dezember 2022
ECOFIN-Gipfel: (Noch) keine Einigung hinsichtlich Pillar II-Richtlinie
Im ECOFIN am 6. Dezember 2022 konnte auf Grund des bestehenden Widerstands von Ungarn keine Einigung hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung erzielt werden. In der anschließenden Pressekonferenz wurde bekräftigt, dass mit einer Einigung noch bis Ende des Jahres gerechnet wird. Ob dies tatsächlich realisierbar ist oder nun doch eine Umsetzung über den Weg der verstärkten Zusammenarbeit gewählt wird, wird die weitere politische Entwicklung zeigen.
25. November 2022
USA: Umsetzung von Pillar II in absehbarer Zeit nicht zu erwarten
Nach dem Ausgang der Midterm Elections ist eine Umsetzung der Pillar II Regelungen in den USA in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
Damit bleibt Europa weiterhin das Zugpferd auf dem Weg zur Implementierung der globalen Mindestbesteuerung. Nicht nur wird nunmehr mit einer Annahme des EU-Richtlinienvorschlags gerechnet, insbesondere in Deutschland und Frankreich soll ggf auch eine unilaterale Umsetzung erfolgen. Ebenso liegt in UK bereits ein Gesetzesvorschlag – auch zur unilateralen Umsetzung – vor.
21. November 2022
Agenda für ECOFIN am 6. Dezember veröffentlicht: Zustimmung Ungarns erwartet
Auf der für den nächsten ECOFIN am 6. Dezember veröffentlichten Agenda scheint nach längerer Pause wieder die „Richtlinie zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union“ auf. Dies indiziert Erfolgsaussichten auf eine Zustimmung Ungarns, die offensichtlich nach längeren Verhandlungen der tschechischen Ratspräsidentschaft erreicht werden konnte. Damit scheint ein Beschluss der Pillar 2-Richtlinie in greifbare Nähe zu rücken.
9. September 2022
Verstärkte Zusammenarbeit: Rückendeckung durch Mitgliedstaaten
Die großen Mitgliedstaaten Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien sowie die Niederlande haben eine gemeinsame Erklärung abgegeben, dass sie die Umsetzung der Pillar II Regelungen – wie kürzlich von der Kommission vorgeschlagen – auch im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit mittragen werden. Primäres Ziel ist es weiterhin, in den nächsten Wochen hinsichtlich des Richtlinienvorschlags Einstimmigkeit herzustellen. Erst wenn das nicht möglich ist, soll eine Umsetzung im Wege der verstärkten Zusammenarbeit im Jahr 2023 erfolgen.
7. September 2022
EU-Kommission: Umsetzung von Pillar II ohne Ungarn ins Auge gefasst
Die EU-Kommission erwägt im Sinne einer rascheren Umsetzung der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung Ungarn außen vor zu lassen. Dies soll im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit geschehen, die keine Einstimmigkeit erfordert. Die verstärkte Zusammenarbeit erfordert die Teilnahme von mindestens neun Mitgliedstaaten. Mit dieser Idee möchte die EU-Kommission offensichtlich die Implementierung der Pillar II Regelungen zumindest innerhalb der EU vorantreiben.
17. August 2022
Schweiz: Verordnungsentwurf zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung in Begutachtung
Am 17. August veröffentlichte die Schweiz den Begutachtungsentwurf zur Verordnung über die Mindestbesteuerung großer Unternehmensgruppen. Darin enthalten ist auch eine Bestimmung zur Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer. Die Verordnung soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten und später von einem Bundesgesetz abgelöst werden. Zudem weist die Schweizer Regierung in ihrem Entwurf darauf hin, dass die Entscheidung über das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Regelungen davon abhängig sein wird, wie weit die Umsetzung in anderen Ländern fortgeschritten ist.
25. Juli 2022
Großbritannien veröffentlicht Gesetzesentwurf zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung
Als eines der ersten europäischen Länder hat Großbritannien einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, der darauf abzielt, die OECD Model Rules zur globalen Mindestbesteuerung in britisches Recht umzusetzen. Als Datum des Inkrafttretens ist der 1. Jänner 2024 vorgesehen. Hier der Link zum Gesetzesentwurf.
18. Juli 2022
Tschechische EU-Ratspräsidentschaft: Einigung hinsichtlich der Pillar II-Richtlinie bis spätestens 4. Oktober 2022 angestrebt
In einer Rede im Europäischen Parlament bestätigte der tschechische Finanzminister, dass die Arbeiten zur Ausräumung der verbleibenden Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Herbst intensiviert werden, um bis zum ECOFIN-Gipfel am 4. Oktober 2022 eine Einigung zu erzielen.
15. Juli 2022
Keine zeitnahe Umsetzung des OECD Rahmenkonzeptes für globale Mindestbesteuerung in den USA erwartet
Auf Basis der Aussagen einzelner US-Senatoren wird allgemein erwartet, dass im Senat gegen die Umsetzung der Pillar II-Regelungen in den USA gestimmt wird und somit die bestehenden US-GILTI Regelungen vorerst unverändert beibehalten werden. Als Grund dafür wird die Sorge um die Entwicklung der US-Wirtschaft genannt, sollten die USA als erste den Schritt in der Umsetzung der OECD Vorgaben zu Pillar II wagen und andere Länder nicht nachziehen.
12. Juli 2022
Erster ECOFIN-Gipfel unter tschechischer EU-Ratspräsidentschaft
Die tschechische EU-Ratspräsidentschaft hielt ihre erste ECOFIN-Sitzung am 12. Juli 2022 ab. Dabei wurde die Präsidentschaftsagenda für die zweite Hälfte des Jahres 2022 vorgestellt und verkündet, dass die Umsetzung der Pillar II-Regelungen für die Präsidentschaft hohe Priorität habe.
17. Juni 2022
ECOFIN-Gipfel: Polen stimmt Pillar II-Richtlinie zu, dennoch keine erfolgreiche Beschlussfassung
Im ECOFIN am 17. Juni 2022 wurde erneut über den Richtlinienentwurf zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung abgestimmt. Die Zustimmung Polens konnte erlangt werden, die Beschlussfassung wurde jedoch durch Ungarn verhindert. Als Gründe wurden die aktuell hohe Inflation, die fehlende Umsetzung in den USA und anderen Ländern sowie Optimierungsbedarf des Richtlinienentwurfs vorgebracht.
20. Mai 2022
Neuabstimmung zu Pillar II-Richtlinie auf 17. Juni 2022 verschoben
Die Neuabstimmung zur Pillar II-Richtlinie wurde von 24. Mai 2022 auf 17. Juni 2022 verschoben.
5. April 2022
ECOFIN-Gipfel: Weiterhin keine Beschlussfassung hinsichtlich Pillar II-Richtlinie
Am 5. April 2022 wurde der neue Kompromissentwurf zur Pillar II-Richtlinie im ECOFIN behandelt. Dieser sieht nun eine neue (verlängerte) Umsetzungsfrist bis 31. Dezember 2023 vor. Polen hat als einziges Land seine Zustimmung zum Richtlinienentwurf – mangels Verlinkung mit Pillar I – verweigert. Die Richtlinie soll bei der nächsten ECOFIN-Sitzung am 24. Mai 2022 wieder auf der Tagesordnung stehen.
15. März 2022
ECOFIN-Gipfel: Keine Einigkeit hinsichtlich Umsetzung von Pillar II-Richtlinie
Im ECOFIN am 15. März 2022 konnte keine Einigkeit hinsichtlich der Richtlinie zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung erzielt werden. Insbesondere wurde von einzelnen Staaten die Umsetzungsfrist bis 31. Dezember 2022 als zu kurz angesehen, weshalb nun im Raum steht, sie bis 31. Dezember 2023 zu verlängern. Zudem wurde das Auseinanderfallen der Umsetzung von Pillar I und Pillar II kritisiert. Diese Punkte sollen bis zum nächsten ECOFIN am 5. April 2022 ausgeräumt werden, um dann die Beschlussfassung hinsichtlich der Richtlinie zu ermöglichen.
Das globale Mindestbesteuerungsregime umfasst allgemein sowohl internationale als auch rein nationale Konzerne, die die Umsatzschwelle von EUR 750 Millionen überschreiten.
In Österreich werden damit in erster Linie die Inlandskonzerne mit oberster Muttergesellschaft in Österreich betroffen sein. Die in Österreich ansässigen obersten Muttergesellschaften sind verpflichtet, eine Top-up Tax-Steuererklärung in Österreich abzugeben und eine für den Konzern etwaig anfallende Top-up Tax in Österreich abzuführen. Hierfür wird es erforderlich sein, den Informationsaustausch zwischen den Konzerngesellschaften und Betriebsstätten sowie das Rechenwerk im Konzern den Anforderungen entsprechend zu gestalten.
Doch nicht nur die obersten Muttergesellschaften werden durch Pillar II verpflichtet: österreichische Konzerngesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Konzerne müssen sich gleichermaßen auf die Umsetzung von Pillar II einstellen. Einerseits kann die Verpflichtung zur Abfuhr der Top-up Tax auf die österreichische Konzerngesellschaft übergehen (wenn die oberste Muttergesellschaft in einem Nicht-EU-Staat ansässig ist, der keine vergleichbaren Pillar II-Regelungen anwendet). Andererseits haben auch österreichische Konzerngesellschaften und Betriebsstätten eine eigene Top-up Tax-Erklärung abzugeben (wenn eine solche Erklärung nicht bereits von der obersten Muttergesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft eingereicht wurde; in diesem Fall muss die österreichische Konzerngesellschaft zumindest die entsprechenden Daten bereitstellen). Für Zwecke von Pillar II wird es für die österreichischen Konzerngesellschaften erforderlich sein, verstärkt die relevanten Daten zu identifizieren, zu erheben, auszuwerten im Konzern auszutauschen.
Auch wenn in Österreich ein nomineller KöSt-Satz von aktuell 25% (herabgesetzt auf 24% in 2023 und 23% ab 2024) greift, kann das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung im Sinne von Pillar II bei österreichischen Konzerngesellschaften und Betriebsstätten nicht pauschal ausgeschlossen werden. Pillar II sieht nämlich die Anwendung eines vom nationalen Steuerrecht losgelösten Rechenmechanismus vor. Bestimmte nationale Steuerspezifika und Begünstigungen sind den Pillar II Regelungen fremd, weshalb in zahlreichen Konstellationen auch ein hoher nomineller Steuersatz eine effektive Niedrigbesteuerung gemäß Pillar II nicht verhindert.
Dies betrifft insbesondere Steuereffekte, die aus Begünstigungen – wie etwa in Österreich der Forschungsprämie oder dem neuen Investitionsfreibetrag – entstehen. Aber auch bloß temporäre Differenzen und der Zeitpunkt einer Steuerzahlung können sich im Einzelfall auf den Effektivsteuersatz (negativ) auswirken. Selbst in Verlustkonstellationen kann aufgrund der spezifischen Berechnungsweise im Pillar II-Regime eine Top-up Tax für österreichische Gesellschaften und Betriebsstätten anfallen.
Um im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung den Anforderungen von Pillar II gerecht zu werden, muss bereits im Voraus für jede einzelne Konzerngesellschaft analysiert werden, welche Rolle sie nach den Pillar II Regelungen spielt, welche Verpflichtungen damit für sie einhergehen und wo die jeweiligen Top-up Tax Risiken liegen.
Anschließend an diese erste Evaluierung des Status Quo gilt es, sich für den mit Pillar II verbundenen hohen Datenerhebungsaufwand vorzubereiten und unternehmens- bzw. konzerninterne Prozesse anzupassen. Dies betrifft:
Damit Sie im Hinblick auf die Einführung eines globalen Mindestbesteuerungssystems bestmöglich vorbereitet sind, frühzeitig die entsprechenden erforderlichen Umsetzungsschritte setzen können und anschließend die laufende Compliance effizient und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben abwickeln, unterstützen wir Sie gerne.
Dies kann etwa – allenfalls modular – im Rahmen von gemeinsamen Workshops, Analysen oder durch Erarbeitung und Umsetzung der notwendigen Prozesse sowie Verzahnung von Steuern mit Rechnungslegung und IT-Systemen erfolgen. Wir finden einen auf Ihr Unternehmen und Ihre individuellen Anforderungen zugeschnittenen Lösungsansatz.