Da mit 17.07.2021 die neue Restrukturierungsordnung in Kraft trat, wird im folgenden Beitrag auf die bilanziellen Auswirkungen, welche sich aufgrund der Ergreifung von Restrukturierungsmaßnahmen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens ergeben können, eingegangen.
Im Zuge der Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens gem § 1 Abs 1 ReO ist nach wie vor die Fortführungsannahme („Going-Concern-Prämisse“) bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nach dem UGB zu beachten, sofern der Fortführungswille des Unternehmers gegeben ist und keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe dem entgegenstehen. Durch Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens wird im Regelfall der Fortführungswille des Unternehmers gegeben sein, weil dieser die Bestandfähigkeit des Unternehmens sichern möchte. Ebenfalls wird durch die Erfassung konkreter Restrukturierungsmaßnahmen der Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens entgegengewirkt. Da idR auch noch keine insolvenzrechtlichen Tatbestände erfüllt sein werden, wird eine etwaige Fortbestehungsprognose auch positiv ausfallen. Somit liegen in der Regel keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe gegen das Fortführen eines Unternehmens vor.
Als Restrukturierungsmaßnahmen kommen unter anderem Unternehmensumstrukturierungen, Forderungskürzungen & -verzichte, Stundungen oder die Veräußerung von Geschäftsbereichen in Frage. Bei der Bilanzierung von Schulderlässen ist zu beachten, dass sofern eine Verbindlichkeit dem Grunde nach nicht mehr besteht, d.h. keine wirtschaftliche Belastung des Stichtagsvermögens gegeben ist und nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung zu rechnen ist, sie folglich nicht mehr zu passivieren ist. Dies wird beispielsweise durch die Vereinbarung eines Forderungsverzichts im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens schlagend. Die Vereinbarung eines (unbedingten) Forderungsverzichts mit einem Drittgläubiger führt demnach zu einer erfolgswirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit, was sich positiv auf das Bilanzbild des Schuldners auswirkt. Der Verzicht auf eine werthaltige Forderung durch einen Gesellschafter, der sich ausschließlich in der gesellschaftsrechtlichen Verbindung begründet, ist als „sonstige Zuzahlung des Gesellschafters“ in die (ungebundene) Kapitalrücklage einzustellen.
Oftmals werden Forderungsverzichte mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung vereinbart. Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Passivierung noch gegeben sind. Weiters ist die Vereinbarung eines Forderungsverzichts unter Besserungsabrede denkbar. Dies bedeutet, dass die Verbindlichkeit erst getilgt werden muss, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verbessert oder bestimmte Kennzahlen erfüllt werden. Die Verbindlichkeit ist in diesem Fall nicht (mehr) auszuweisen noch ist eine Rückstellung zu bilden, weil die Verpflichtung wirtschaftlich erst durch das Vorliegen zukünftiger Gewinne verursacht wird.