Das AFRAC veröffentlichte im Juni 2021 die Stellungnahme zur Änderung von Abschlüssen und Lageberichten. Die Stellungnahme behandelt die Änderung einschließlich Fehlerkorrektur von aufgestellten unternehmensrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüssen sowie (Konzern-)Lageberichten. Sie richtet sich an alle mit der Aufstellung und Feststellung von UGB-Abschlüssen befassten Gremien einschließlich der Geschäftsleitung von Einzelunternehmen.
Bei der Änderung bereits aufgestellter Abschlüsse ist zu unterscheiden, ob eine zulässige Bilanzierung durch eine andere zulässige Bilanzierung ersetzt wird (Bilanzänderung bei einem fehlerfreien Abschluss) oder eine unzulässige Bilanzierung durch eine zulässige Bilanzierung ersetzt wird bzw. ein Fehler korrigiert wird (Bilanzberichtigung bei einem fehlerhaften Abschluss).
Als Änderung eines Abschlusses ist jede Änderung von Inhalt und Darstellung eines Abschlusses anzusehen (bspw Änderung des Ansatzes, der Bewertung oder der Darstellung). Die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Änderungen eines Abschlusses hängen maßgeblich von deren Wesentlichkeit ab (vgl hierzu § 189a Z 10 UGB und zu Grundsatz- und Einzelfragen der Wesentlichkeit siehe AFRAC 34). Jede Änderung eines Abschlusses unterliegt den gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu seiner Aufstellung, gegebenenfalls Feststellung, Offenlegung und Veröffentlichung.
Bilanzänderung bei einem fehlerfreien Abschluss
Bei der Änderung von fehlerfreien Abschlüssen sind der Grundsatz der Bestandskraft (Adressaten eines herausgegebenen Abschlusses dürfen auf die erhaltenen Informationen vertrauen) und das Gebot der Stetigkeit (§§ 201 Abs 2 Z1 iVm Abs 3, 223 Abs 1 und 250 Abs 3 Satz 2 und 3 UGB) zu berücksichtigen. Demnach kommt eine Änderung eines bereits herausgegebenen Abschlusses nur in Betracht, wenn gewichtige rechtliche, wirtschaftliche oder steuerliche Gründe vorliegen. Jedenfalls als unzulässig ist eine Änderung anzusehen, wenn durch diese die aufgrund eines ordnungsgemäßen Gewinnverwendungsbeschlusses entstandenen Gewinnbezugsrechte der Gesellschafter beeinträchtigt werden, es sei denn diese haben zugestimmt.
Bilanzberichtigung bei einem fehlerhaften Abschluss
Fehlerhaft ist ein Abschluss dann, wenn er zwingenden für die Aufstellung relevanten Regelungen widerspricht oder die Bilanzierung aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers nicht vertretbar ist, unabhängig davon ob der Fehler wesentlich oder unwesentlich ist. Es sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) maßgeblich, da das UGB keine Bestimmungen zur Vorgehensweise bei der Korrektur von fehlerhaften Abschlüssen vorsieht. Bei unwesentlichen Fehlern ist idR eine Korrektur in laufender Rechnung ausreichend. Eine Rückwärtsänderung bereits herausgegebener Abschlüsse (Korrektur an der Quelle) ist im Falle unwesentlicher Fehler unter Beachtung des Grundsatzes der Bestandskraft nur dann zulässig, wenn gewichtige rechtliche, wirtschaftliche oder steuerliche Gründe dies rechtfertigen. Die Korrektur eines wesentlichen Fehlers hat in Form einer Rückwärtsänderung oder in laufender Rechnung zu erfolgen. Eine Verpflichtung zur Rückwärtsänderung besteht nur dann, wenn eine zeitnahe, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Informationsvermittlung durch die Korrektur im laufenden Abschluss nicht erreicht werden kann. Unzulässig ist die Korrektur eines Fehlers durch bloßes Anpassen der Vorjahreszahlen (Rückwärtsanpassung), da dies dem Grundsatz der Bilanzidentität widerspricht.
Soweit nicht § 237 Abs 1 Z4 UGB anzuwenden ist, sind wesentliche Änderungen und die Korrektur wesentlicher Fehler aufgrund der Generalnorm im Anhang zu erläutern.
Auf der Homepage des AFRAC steht die veröffentlichte AFRAC-Stellungnahme 39 unter folgendem Link zum Download zur Verfügung.