CSRD: Europäische Kommission veröffentlicht Vorschläge für eine neue Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU

Am 21. April 2021 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Social Responsibility Directive) veröffentlicht.

Die Vorschläge der Kommission umfassen im Wesentlichen die nachfolgenden Aspekte:

Ausweitung des Anwendungsbereichs:
Der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen umfasst künftig alle kapitalmarktorientierten Unternehmen unabhängig von ihrer Größe (mit Ausnahme der Kleinstunternehmen) und alle großen nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen. Umfasst sind auch große Banken und Versicherungen ungeachtet ihrer Kapitalmarktorientierung.

Inhalt der Berichtspflicht:
Berichtspflichtig sind Informationen, die für das Verständnis, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens auswirken, relevant sind („Outside-In-Perspektive“). Des Weiteren sind auch Informationen zu berichten, welche für das Verständnis der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte wie Umwelt oder Gesellschaft relevant sind („Inside-Out-Perspektive“). Zudem wird der Berichtsinhalt näher konkretisiert, denn zukünftig sind erweiterte Angaben unter anderem zu Strategie und Zielen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, Angaben zu wesentlichen tatsächlichen oder potentiellen schädlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette (inkl. eigener Geschäftstätigkeit und Lieferkette) und Beschreibung der wesentlichen Risiken für das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten erforderlich. Die Berichterstattung soll auch Angaben über immaterielle Vermögenswerte umfassen.

Befreiung von der Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Bei Unternehmen, die zugleich Tochterunternehmen eines übergeordneten Mutterunternehmens sind, ist unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung von der eigenen Berichtspflicht durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung des übergeordneten Mutterunternehmens möglich. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in den Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens einbezogen ist und dass die befreiende Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie erstellt wird. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit setzt des Weiteren die Veröffentlichung der befreienden Konzernlageberichterstattung in einem einheitlichen elektronischen Format einschließlich „Tagging“ entsprechend den Vorgaben der ESEF-Verordnung voraus. Die Befreiungsmöglichkeit gilt auch für Mutterunternehmen, die zugleich Tochterunternehmen eines übergeordneten Mutterunternehmens sind. Ob eine Selbstbefreiung des obersten Mutterunternehmens durch die eigene konzernweite Nachhaltigkeitsberichterstattung möglich ist, ist derzeit noch offen.
Anmerkung: Die bereits bestehenden Befreiungsregeln hinsichtlich Konzernabschluss und Konzernlagebericht gelten unabhängig von den Befreiungsregeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Konzernebene.

Europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Um eine Standardisierung herbeizuführen, sollen die Unternehmen verpflichtet werden, einheitliche europäische Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.

Berichterstattung im Lagebericht:
Künftig soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtender Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts sein. Es ist allerdings noch nicht konkretisiert, ob dies in einem gesonderten und klar getrennten Abschnitt innerhalb des Lageberichts zu erfolgen hat oder ob eine Integration in den Lagebericht zulässig ist. Das bisher zulässige Berichtsformat des gesonderten nichtfinanziellen Berichts wäre dann unzulässig.

Prüfungspflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Es ist eine verpflichtende inhaltliche Prüfung vorgesehen, welche zunächst mit begrenzter Sicherheit erfolgen soll. Alle drei Jahre soll überprüft werden, ob der Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit erforderlich ist.

Sanktionen und Enforcement:
Die Vorschläge der Kommission sehen spezifische Sanktionen für die Nichteinhaltung der Vorgaben (z. B. die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder verwaltungsrechtliche Geldbußen) sowie Einbeziehung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in das Enforcement-Verfahren vor.

Die Umsetzung in nationales Recht durch die EU-Mitgliedsstaaten soll gemäß Richtlinienvorschlag bis zum 1. Dezember 2022 erfolgen. Erste Nachhaltigkeitsstandards sollen bis 31. Oktober 2022 verabschiedet werden. Die Berichtspflicht soll erstmals für Geschäftsjahre ab 01. Jänner 2023 gelten.

 

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