COVID-19 Investitionsprämie – Gesetz und Richtlinie

Mit dem Covid-19-Gesetz vom 24. Juli 2020 (BGBl I 2020/88) wurde ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen erlassen, geregelt im Investitionsprämiengesetz (InvPrG). In diesem Zusammenhang wurde die Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ verabschiedet, welche weitere Details zur genauen Umsetzung der Investitionsprämie festlegt. Mit der Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
Kriterien zur Förderung

Gemäß § 1 InvPrG sind bestimmte materielle sowie immaterielle Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen, die in einem Unternehmen gemäß § 1 UGB, welche ihren Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich hat, getätigt werden, förderungsfähig. Davon ausgenommen sind Unternehmen, die als „Staatliche Einheit“ gelten, gegen die (oder gegen deren geschäftsführenden Gesellschafter) zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen, oder die durch ihre Tätigkeit gegen österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen. 

Besonderes Augenmerk wurde auf die Auswirkungen der Investitionen auf das Klima gelegt. Zum einen werden, neben unbebauten Grundstücken, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierten Eigenleistungen, keine klimaschädlichen Investitionen gefördert. Zum anderen beträgt die Investitionsprämie in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science 14 % der förderfähigen Kosten, während bei anderen Neuinvestitionen nur 7 % der förderfähigen Kosten zugeschossen werden. Genauere Informationen zu den genannten Bereichen finden sich in der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ in den angefügten Anhängen.

Beantragung

Zu beachten ist, dass die Prämie zwischen dem 01.09.2020 und dem 28.02.2021 beim AWS beantragt werden kann. Erste Maßnahmen sind zwischen dem 01.08.2020 und dem 28.02.2021 zu setzen. Nähere Details zu genannten Maßnahmen werden in der Förderungsrichtlinie unter Punkt 5.3.3 angeführt. Dazu zählen unter anderem Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen etc.

Weiters charakterisiert sich die COVID-19 Investitionsprämie durch eine Rückzahlungspflicht, falls die in Punkt 6.8.2 der Förderungsrichtlinie genannten Umstände eintreten. Dazu zählen etwa die Nichterbringung von Nachweisen oder Nichterteilung von erforderlichen Auskünften, oder die widmungswidrige Verwendung der Förderungsmittel.

Das Gesetz trat am 25.07.2020 in Kraft und soll am 31.12.2025 wieder außer Kraft treten.

Das Bundesgesetz zur COVID-19 Investitionsprämie und die dazugehörige Förderungsrichtlinie sind einsehbar.

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