Entwurf für die Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 15: Derivate und Sicherungsinstrumente (UGB)

Der durch das AFRAC am 18. September 2020 veröffentlichte Entwurf einer weitgehenden Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 15, betreffend „Derivate und Sicherungsinstrumente (UGB)“, beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • „Glattstellen“ eines Derivats: Klarstellung, dass das Schließen einer bestehenden Position durch Abschluss eines entsprechenden Gegengeschäfts; idR zu einem saldierten Ausweis (nicht zu einer Ausbuchung) führt, wenn das derivative Gegengeschäft mit derselben Gegenpartei wie das ursprüngliche Derivatgeschäft abgeschlossen wurde, eine Aufrechnungsvereinbarung besteht und mit einer Aufrechnung tatsächlich zu rechnen ist. Im Falle einer Saldierung sind die Bruttobuchwerte vor Saldierung im Anhang anzugeben.

  • Erweiterung der Ausführungen zur Zulässigkeit von „Gruppen-Hedges“ (vormals „Portfolio-Hedge“): Auch eine Gruppe von gleichartigen Geschäften oder Komponenten davon, die alle einheitlich dem gesicherten Risikoparameter unterliegen, kann als Grundgeschäft gewidmet werden. Gleichartigkeit bedeutet, dass eine Gruppe nur entweder aktive oder passive Bilanzposten umfassen kann. Die Risikostruktur der Gruppe darf sich während der Dauer der Sicherungsbeziehung nicht wesentlich verändern; das Vorliegen dieser Homogenität ist entsprechend zu dokumentieren (Homogenitätstest!).

  • Klarstellung, dass die Absicherung eines Grundgeschäfts mit einem Sicherungsgeschäft, das eine längere Laufzeit als das Grundgeschäft aufweist, nicht zulässig ist. 

  • „Aggregiertes abgesichertes Grundgeschäft“: Eine Kombination aus einem nicht-derivativen Grundgeschäft und einem Derivat kann ebenfalls ein absicherungsfähiges Grundgeschäft sein. Das nicht-derivative Grundgeschäft muss eine mehrdimensionale Risikostruktur aufweisen, die mit einem oder mehreren Derivaten abgesichert wird, welche insgesamt das mehrdimensionale Risiko effektiv absichern. 

    • Beispiel: Ein österreichischer Emittent begibt eine variabel verzinste CHF-Anleihe. Mittels eines CHF-Zinsswaps wird die Verzinsung von variabel auf fix (in CHF) geändert (erste Sicherungsbeziehung). Diese „synthetische“ fix verzinste CHF-Anleihe kann nun mittels eines zweiten Swaps in eine fix verzinste EUR-Anleihe umgewandelt werden (zweite Sicherungsbeziehung)

  • „Rebalancing“: Vornahme von Neukalibrierung des mengenmäßigen Verhältnisses zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft ist (analog IFRS 9) zulässig, wenn dies dazu dient, die Effektivität der Sicherungsbeziehung zu gewährleisten. Rebalancing muss im Einklang mit der Risikomanagementstrategie des Unternehmens stehen und ist in der Dokumentation der Sicherungsstrategie darzulegen.

 🡪 Vorteil: Die Sicherungsbeziehung muss bei Neukalibrierung nicht beendet und komplett neu designiert, sondern kann weitergeführt werden

  • Bei Abschluss zusätzlicher Sicherungsinstrumente werden diese der weiterhin bestehenden Sicherungsbeziehung hinzugefügt

  • Gleiches gilt, wenn die Menge an Grundgeschäften erweitert wird

  • Führt Rebalancing dazu, dass Sicherungsgeschäfte aus der Sicherungsbeziehung entfernt werden, sind diese ab dem Zeitpunkt der Dedesignation imparitätisch zu bewerten

  • Zur Vorbeugung von Willkür ist die gewählte Absicherungsquote ist zu Beginn der Sicherungsbeziehung festzulegen und darf nur angepasst werden, wenn dadurch die Effektivität verbessert wird.

Des Weiteren wurde die Stellungnahme um das neue Kapitel 9 „Auswirkungen der Anpassung von Benchmark-Referenzwerten“ ergänzt. Hintergrund dieser Erweiterung ist die sogenannte IBOR-Reform durch die „Referenzwert-Verordnung“ der EU.

Wesentliche Punkte des neuen Kapitels der Stellungnahme sind:

  • Die erwartete Umstellung des Diskontierungssatzes führt nicht zur Auflösung einer bestehenden Sicherungsbeziehung, da die Umstellung des Referenzwertes keine Vertragsänderung darstellt.

  • Eine erhöhte (iRd retrospektiven Effektivitätstests festgestellte) Ineffektivität, die aus einer kurzfristigen Schwankung von Referenzzinssätzen im Zuge der Umstellung resultiert, führt nicht zu einer vorzeitigen Beendigung von Sicherungsbeziehungen

    • Ein temporäres Verlassen des Effektivitätskorridors von 80% bis 125% ist unschädlich für die Sicherungsbeziehung, wenn der Grund dafür in der Umstellung des Referenzwertes liegt

  • „Discount-Switch“ (Änderung der zur Abzinsung zukünftiger Cashflows verwendeten Referenzzinssätze) führt zu Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Derivaten 🡪 es sind daher Ausgleichszahlungen zu leisten. Hinsichtlich der bilanziellen Erfassung erhaltener oder geleistete Ausgleichszahlungen sind zwei Varianten zulässig: 

    • Sofortige erfolgswirksame Erfassung (für Derivate im Handelsbestand von Banken zwingend)

    • Erfassung der Ausgleichszahlung als aktiver (geleistete Vorauszahlung) bzw. passiver (erhaltene Ausgleichszahlung) Rechnungsabgrenzungsposten und Verteilung über die Restlaufzeit des Derivats, für welches die Zahlung erhalten/geleistet wurde.

  • Die bilanzielle Behandlung der Ausgleichszahlung ist festzulegen und stetig anzuwenden sowie im Anhang zu erläutern.

  • Eine gesamthafte Ausgleichszahlung für ein Portfolio an Derivaten ist den Einzelgeschäften zuzuordnen (Einzelbewertungsgebot, Saldierungsverbot).

 

Im Falle der Beschlussfassung durch das AFRAC-Präsidium soll die überarbeitete Version der Stellungnahme 15 auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, anwendbar sein, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist.

Auf der Homepage des AFRAC steht der Entwurf der überarbeiteten AFRAC-Stellungnahme 15 unter folgendem Link als Clean-Version und unter folgenden Link im Änderungsmodus zur Verfügung.

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