Regulatorischer Meilenstein in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Nicht selten haben im Finanzsektor Banken und andere Betroffene für negative Schlagzeilen aufgrund unzureichender Vorbereitung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gesorgt. Mangelnde Maßnahmen sind teils auf existierende Lücken in den gesetzlichen Vorschriften zurückzuführen. Laut Europol steht rund 1% des jährlichen BIP der Union mit verdächtigen Finanzaktivitäten im Zusammenhang.
Um diese Mängel zu beheben, hat die Europäische Kommission im Juli 2021 ein legislatives Paket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (“EU-AML-Paket”) geschnürt. Die ergriffene Initiative der Kommission soll dazu dienen, den bestehenden Anwendungsbereich bezüglich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erweitern und existierende Schlupflöcher zu schließen. Des Weiteren sollte das EU-AML-Paket die divergierende Umsetzung und den Umgang der Geldwäschebestimmungen in der EU beseitigen und eine einheitliche Bekämpfung von Geldwäsche in der Union sicherstellen.
Das EU-AML-Paket umfasst insgesamt vier Legislativvorschläge: (i) eine Verordnung zur Schaffung einer EU-Behörde für Geldwäschebekämpfung; (ii) das EU “Single Rulebook”, eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; (iii) die sechste Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und (iv) eine überarbeitete Fassung der Geldtransferverordnung.
Das EU-AML-Paket soll nach dem aktuellen Kenntnisstand bis Ende 2025 abgeschlossen sein und ab Januar 2026 gelten. Die Neufassung der Geldtransferverordnung soll voraussichtlich bereits ab 2024 gelten.
Welche zukünftigen Entwicklungen müssen Unternehmen beachten?
Während der Vorschlag zur Einrichtung einer zentralen Behörde und die sechste Geldwäscherichtlinie eher auf behördlicher Ebene Änderungen mit sich bringen, bergen die zwei anderen Gesetzesentwürfe neue regulatorische Verpflichtungen für Unternehmen aus dem Finanzsektor.
Der vom Europäischen Parlament verabschiedete Standpunkt zum AML-Paket enthält folgende nennenswerte Inhalte:
I. Das EU “Single Rulebook” – eine neue Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Aktuell werden AML-Vorgaben auf Unionsebene durch eine Richtlinie vorgegeben, die ins nationale Recht übertragen werden muss. Dies führt zu divergierenden Umsetzungen, ob zeitlich oder inhaltlich. Zudem bietet die aktuelle Geldwäscherichtlinie nicht genug Tiefe, um ausreichende Uniformität zu garantieren.
Das „Single Rulebook“ weist darauf hin, dass in der neuen Verordnung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung direkt anwendbare Vorschriften und Anforderungen an Verpflichtete inkludiert sind, die nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Wesentliche Inhalte umfassen folgende Bestimmungen:
- Niedrigere Schwellenwerte für die Bestimmung von wirtschaftlich Berechtigten: Eine zentrale Bedeutung in der neuen EU-Verordnung kommt der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers zu. Konkret sollen in Zukunft Personen, die mehr als 15 % der Kapital-/Stimmrechtsanteile oder sonstiger direkter oder indirekter Eigentumsrechte an einer Gesellschaft halten, als wirtschaftlich Berechtigte qualifiziert werden. Für Unternehmen aus Hochrisikobereichen und der Rohstoffindustrie soll das sogar nur 5% betragen.
- Erweiterte Sorgfaltspflichten: Mit der neuen Verordnung müssen Verpflichtete strengere Sorgfaltspflichten einhalten. Diese Sorgfaltspflichten beziehen sich vor allem auf KYC (“Know Your Customer”)-Maßnahmen. Betroffen von diesen Maßnahmen sind die bisher bekannten Verpflichteten, wie z. B. Banken, Versicherungsunternehmen, Zahlungsdienstleister und Wertpapierfirmen. Neu hinzugefügt wurden unter anderem Anbieter von Kryptodienstleistungen sowie Crowdfundingdienstleister.
Die meisten Bestimmungen zu Sorgfaltspflichten werden zwar aus den bisher geltenden EU-Rechtsvorschriften übernommen, allerdings werden zur Identifikation des Kunden und zur Überprüfung seiner Identität spezifischere und detailliertere Bestimmungen festgelegt. Zudem werden die Bedingungen zum Einsatz elektronischer Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/201420 näher erläutert. Zudem entsteht die Verpflichtung, die gesammelten Daten zu den Kunden für mindestens 5 Jahre aufzubewahren, um eine umfassende Kooperation mit den zuständigen Behörden zu gewährleisten.
- Unionsweite Obergrenze für Bargeldtransaktionen: Bei Bargeldtransaktionen über hohe Beträge besteht eine hohe Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Um dieses Risiko zu mindern, sieht der Vorschlag vor, eine unionsweite Obergrenze für Barzahlungen von 10.000 EUR einzuführen.
- Untersagung anonymer Krypto-Geldbörsen: Die Anonymität, welche durch Kryptotransaktionen gewahrt wird, birgt umfassende Geldwäscherisiken, zumal diese die Rückverfolgung der Herkunft der Gelder nicht ermöglicht. Um eine wirksame Anwendung der AML/CFT-Anforderungen auf Kryptowerte zu gewährleisten, zielt der Vorschlag darauf ab, die Bereitstellung und Verwahrung anonymer Krypto-Geldbörsen durch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu untersagen.
II.. Eine überarbeitete Fassung der Geldtransferverordnung
Zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mittels Kryptowährungen erweitert die EU die bereits bestehende Geldtransferverordnung (VO 2015/847) um den Transfer virtueller Vermögenswerte. Diese Verordnung bildet die gesetzliche Grundlage der lückenlosen Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers, der Übermittlung und Weiterleitung von Angaben während der gesamten Zahlungskette sowie der Übermittlung von Informationen zum Zahler und Zahlungsempfänger durch den Zahlungsdienstleister während eines Zahlungsvorgangs.
Bisher waren Transfers von Kryptowährungen nicht im Anwendungsbereich dieser Verordnung enthalten und stellten dadurch Risiken im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar. Dies ändert sich jedoch mit der Verabschiedung des neuen EU-AML-Pakets. Neue wesentliche Inhalte inkludieren folgende Bestimmungen:
- Verpflichtung zur Informationsweitergabe: Durch dieses werden die Verpflichtungen zur Informationsweiterleitung über Auftraggeber und Begünstigte erstmals auch bei Kryptowährungen angewandt, so soll durch die Vermeidung anonymer Transfers und die Schaffung stärkerer Transparenz bei Kryptotransaktionen eine verstärkte Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erreicht werden.
- Neue Schwellenwerte für den Transfer von Kryptowerten: Um einem möglichen Missbrauch von Bargeld und Kryptowerten zum Zwecke der (Finanz-)Kriminalität entgegenzuwirken, sieht die neue Verordnung Obergrenzen von EUR 7.000 für Barzahlungen und EUR 1.000 für die Übertragung von Krypto-Assets vor, bei denen der Kunde keinen Identifizierungsprozess durchlaufen muss. Bei Überschreiten dieses Schwellenwerts treten die in der VO 2015/847 genannten Informationspflichten über die beteiligten Akteure in Kraft.
Notwendige Regulierungsstrategien, um neue Vorgaben effektiv zu implementieren
Auch wenn diese noch nicht in konkreten Gesetzen umgesetzt wurden, sollten Verpflichtete damit rechnen, dass in naher Zukunft neue Vorschriften in ihren internen Systemen berücksichtigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund erfordert eine korrekte Implementierung ausreichend Vorbereitungszeit, um die richtige regulatorische Strategie zu etablieren. Eine zeitnahe Auseinandersetzung mit den regulatorischen Vorschriften, auch bevor diese in nationale Gesetze umgewandelt werden, erlaubt eine frühzeitige Definition von Maßnahmen und internen Kontrollen, womit sich Unternehmen gegen mögliche Strafen und Geldbußen sowie Skandale absichern können.
Bei der Hinterfragung und Optimierung der Prozesse sollten sowohl aktuelle rechtliche Bestimmungen als auch sich ständig ändernde externe Faktoren und neue Kriminalitätsmuster berücksichtigt werden. Mit unseren AFC Services unterstützen wir Sie bei der Einhaltung Ihrer Verpflichtungen gemäß den geltenden gesetzlichen Anforderungen.
Wir können Sie gerne im Themenbereich AFC Regulatorik und Geldwäscheprävention mit folgenden Services unterstützen:
- Identifizierung von relevanten regulatorischen Vorgaben
- Durchführung fundierter Risikobewertungen / Risk Assessments
- Definition von Maßnahmen und internen Kontrollen
- Regelmäßige Health Checks (GAP-Analysen hinsichtlich Best Practices, rechtlichen Anforderungen und Empfehlungen der Aufsichtsbehörden)
- Erstellung von Leitfäden
- Erstellung von Remediation-Programmen
- Transaktionsmonitoring und AML-Sonderuntersuchungen
- KYC (Know Your Customer)
- Support im Tagesgeschäft
- Schulungen und Workshops
Sie sind an unseren Services interessiert oder haben Fragen? Ihre Ansprechperson von PwC ist gerne für Sie da.