Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2024

Am 17. Dezember 2024 veröffentlichte das BMF die aktualisierten Umsatzsteuerrichtlinien. Wir möchten Ihnen nachstehend kurz und knapp die wesentlichsten, für den Bereich der Financial Services relevanten Änderungen an den UStR vorstellen.

Rz 239 zur Organisatorischen Eingliederung iRe Organschaft

Nach nunmehriger Auffassung des BMF ist die für das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung auch zwischen Depotbank und einer Kapitalanlagegesellschaft möglich.

Bisher wurde dies aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben teils kritisch gesehen. Vor dem Hintergrund des Wegfalls der Zwischenbankbefreiung ist die nunmehr veröffentlichte Klarstellung des BMF in Rz 239 UStR zu begrüßen.

Rz 847 zur Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern

Die bereits in der Fachinformation zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen zur Anfrage der KSW vom 27.2.2024 enthaltenen Aussagen wurden in die UStR eingearbeitet.

Demnach ist die direkte Gewährung der Vergütung an das Aufsichtsratsmitglied Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung. Nicht maßgeblich ist, wer die Vergütung tatsächlich trägt.

Die Anregungen der KSW zur Klarstellung, dass eine Gewährung an eine natürliche Person auch vorliegt, wenn diese den Entgeltsanspruch, zB an den Arbeitgeber, abtritt, wurden nicht übernommen.

Rz 1011: Abschaffung der Zwischenbankbefreiung

Die wohl wesentlichste Änderung, die mit dem kommenden Jahr in Kraft tritt, ist die Abschaffung der „Zwischenbankbefreiung“.

Rz 1011 wird dahingehend angepasst, dass diese nur mehr auf bis zu 31.12.2024 erbrachte Leistungen zur Anwendung kommen kann. Ebenfalls nicht mehr umsatzsteuerfrei sind nach dem 31.12.2024 erbrachte Leistungen zwischen Zusammenschlüssen sowie die Personalgestellung an Zusammenschlüsse.

Aus praktischer Sicht ist auf eine genaue Abgrenzung des Leistungszeitraumes zu achten:

  • Leistungen, die bis 31.12.2024 erbracht werden, können grundsätzlich – bei Erfüllung der Voraussetzungen – weiterhin nach der Zwischenbankbefreiung umsatzsteuerbefreit verrechnet werden. Dies gilt auch bei Abrechnung der Leistungen erst im kommenden Jahr 2025.
  • Leistungen, die ab dem 1.1.2025 erbracht werden und für die keine der originären Steuerbefreiungen des § 6 Abs 1 Z 8 UStG zur Anwendung kommen kann, sind auch bei Erbringung zwischen Banken, Versicherungen und Pensionskassen ab dem 1.1.2025 umsatzsteuerpflichtig.
  • Wir möchten Sie an dieser Stelle auch auf unseren nächsten Umsatzsteuer-Webcast zum Thema Finanzumsätze aufmerksam machen, der am 21. Jänner 2025 stattfinden wird. Nähere Informationen finden Sie in Kürze auf unserer Homepage!

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