Wichtige Steuertermine zum Jahresende

Wir dürfen Sie nachfolgend über wichtige steuerliche Fristen informieren, welche grundsätzlich am 31. Dezember 2024 enden. Bei Fragen ist unser Team gerne für Sie da.

1) CbCR-Meldung (mittels VPDG1-Formular)

Grundsätzlich haben in Österreich ansässige, berichtspflichtige oberste Muttergesellschaften (oder “vertretende Muttergesellschaften”) im Sinne des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 den CbC-Report bis spätestens 31. Dezember 2024 via FinanzOnline zu übermitteln.

Zudem hat nach dem VPDG jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mind. MEUR 750 dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, welche Konzerngesellschaft den CbC-Report einreichen wird (mittels VPDG1 Formular).

Demgemäß möchten wir Sie daran erinnern, dass das VPDG1-Formular der berichtspflichtigen Geschäftseinheit gesondert für jedes berichtspflichtige Wirtschaftsjahr über FinanzOnline einzureichen ist, so auch für das Wirtschaftsjahr 2024. Eine Einreichung ist allerdings nur dann erforderlich, wenn sich im Vergleich zur Vorjahresmeldung Änderungen ergeben.

2) Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Zum 31. Dezember 2024 ist außerdem das Erfordernis der Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen zu beachten. Werden Pensionsrückstellungen gebildet, müssen am Ende jedes Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres vorhanden sein.

Bei einer Unterdeckung von Wertpapieren ist das steuerliche Ergebnis des betreffenden Wirtschaftsjahres um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen, auch wenn die Unterdeckung nur vorübergehend ist (Strafzuschlag).

Um eine Wertpapierunterdeckung zu vermeiden, empfehlen wir, den Stand der Wertpapiere und die erforderliche Wertpapierdeckung regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls Wertpapiere noch vor dem Bilanzstichtag anzuschaffen.

3) Bildung und Änderungen der steuerlichen Unternehmensgruppe – Gruppenantrag

Um die Vorteile der Gruppenbesteuerung gem. § 9 KStG in Anspruch nehmen zu können, ist neben dem Vorhandensein einer finanziellen Verbindung von mehr als 50% während des gesamten Wirtschaftsjahres, vor allem auch die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Für die Bildung oder Erweiterung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ab der Veranlagung 2024 muss der Gruppenantrag – bei Unternehmensgruppen mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 – demnach vor Ablauf des Kalenderjahres nachweislich und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung dem zuständigen Finanzamt des Gruppenträgers übermittelt werden. In diesem Zusammenhang sind auch die formalen Voraussetzungen betreffend Unterzeichnung und Übermittlung an das Finanzamt zu beachten.

4) Anspruchszinsen aus der Veranlagung 2023

Wurde die Körperschaftsteuererklärung 2023 nicht vor 1. Oktober 2024 eingereicht oder veranlagt und gegebenenfalls die Körperschaftsteuer 2023 in Höhe einer eventuellen Nachzahlung entrichtet bzw. eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Körperschaftsteuer 2023 entrichtet, begannen ab diesem Zeitpunkt Anspruchszinsen in Höhe von 2% über Basiszinssatz (derzeit 5,03 %) hinsichtlich einer etwaigen Körperschaftsteuernachzahlung 2023 zu laufen.

Beachten Sie bitte die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg bei Körperschaftsteueranzahlungen (“K 1-12/2023″), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten. 

5) Umsatzsteuerverzinsung aus der Veranlagung 2023

Auch Nachforderungen aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2023 werden ab dem 1. Oktober 2024 bis zur Bekanntgabe des Bescheides in Höhe von aktuell 5,03 % verzinst. Wir empfehlen daher, im Falle einer Nachforderung, frühzeitig die Umsatzsteuerjahreserklärung 2023 zu finalisieren.

6) Kapitalertragsteuer Vorauszahlung

Bei Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 ist vom Abzugsverpflichteten am 15. Dezember eine Vorauszahlung zu entrichten. Die Berechnung der Vorauszahlung setzt sich wie folgt zusammen:

  • Der Bestand an laufend verzinsten Geldeinlagen und sonstigen Geldforderungen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluss
  • Das bis 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres ermittelte jeweilige arithmetische Mittel der den laufend verzinsten Einlagen und sonstigen Geldforderungen zuzuordnenden Zinssätze des laufenden Kalenderjahres
  • Der bis 30. Oktober des laufenden Jahres angefallene Zinsaufwand für nicht laufend verzinste Geldeinlagen und sonstige Geldforderungen. Dieser Zinsaufwand ist um 15% zu erhöhen

Die Vorauszahlung beträgt 90% der aus diesen Werten errechneten Jahressteuer. Die restliche Kapitalertragsteuer ist am 30. September des Folgejahres zu entrichten.

7) Investitionsfreibetrag ab 1.1.2023

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab dem 1.1.2023 ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Dieser Freibetrag, der 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträgt, wird zusätzlich zur Abschreibung gewährt. Bei Wirtschaftsgütern im Bereich Ökologisierung erhöht sich der Freibetrag auf insgesamt 15 %. Die begünstigte Investitionssumme ist auf maximal 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr gedeckelt.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um allgemeine Informationen handelt, die individuelle Beratung nicht ersetzen kann. Sollten Sie zu den oben angeführten Punkten Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Gerne können wir Sie auch bei der Erstellung sowie Einreichung der CbCR-Meldung unterstützen.

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