Mit einem regelrechten Feuerwerk an Maßnahmen zur Budgetsanierung hat die Regierung letzten Freitag ihre Arbeit gestartet. In diesem Bank and Insurance Newsflash möchten wir Ihnen u.a. die wichtigsten Änderungen betreffend Stabilitätsabgabe, motorbezogene Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuergesetz, sowie deren Auswirkungen auf die Praxis vorstellen.
Aufhebung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: Bisher waren Elektrofahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird ab dem 1. April 2025 aufgehoben. Zukünftig sind nur noch elektrisch angetriebene Kleinkrafträder (Mopeds) von der Steuer befreit.
Inkrafttreten: Die Änderungen sollen auf Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden sein, die ab dem 1. April 2025 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. März 2025 liegen, wobei folgende Übergangsvorschrift vorgesehen ist: Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf Versicherungsentgelte entfällt, die vor dem 1. Oktober 2025 fällig werden und auf die die neuen Bestimmungen nicht angewendet wurden, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der neuen und der alten Steuer bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten. Der Unterschiedsbetrag ist vom Versicherer bis 17. Dezember 2025 abzuführen.
Anpassung an die motorbezogene Versicherungssteuer: Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Einhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer darstellt, werden die Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz nachgebildet. Die Befreiung für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge wird auf Leichtkrafträder und jene Kraftfahrzeuge eingeschränkt, die im Regelfall der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen.
Neuregelung der Steuerberechnung: Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge erfolgt analog zur motorbezogenen Versicherungssteuer auf Grundlage der Motorleistung und des Eigengewichts.
Inkrafttreten: Die Änderungen treten ebenfalls am 1. April 2025 in Kraft.
Mit dem BSMG 2025 werden massive Sonderbeiträge in Bezug auf die Stabilitätsabgabe für Banken eingeführt. Dabei ist vorgesehen, dass Kreditinstitute in den Kalenderjahren 2025 und 2026 zusätzlich zur bereits bestehenden laufenden Stabilitätsabgabe jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten haben. Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage
Die Sonderzahlung für das Jahr 2025 ist bis 31. Oktober 2025 zu entrichten. Für die Sonderzahlung 2026 kommen die Fälligkeitstage des § 7 Abs 2 StabAbgG zur Anwendung. Die Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden. Zu beachten ist, dass die Sonderzahlung keine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt.
Neben den vorgesehenen Sonderzahlungen für die Jahre 2025 und 2026 werden auch die Prozentsätze für die laufende Stabilitätsabgabe erhöht.
Bemessungsgrundlage (jene Teile) | Bisher | Neu |
---|---|---|
die einen Betrag von EUR 300 Mio überschreiten und EUR 20 Mrd nicht überschreiten |
0,024 % | 0,033 % |
die einen Betrag von EUR 20 Mrd überschreiten | 0,029 % | 0,041 % |
Darüber hinaus werden auch die Zumutbarkeitsgrenze und die Belastungsobergrenze angehoben:
Die Regelungen treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Da bereits die ersten Zahlungen für das Jahr 2025 geleistet wurden, sollen die durch die Erhöhung bedingten Differenzen nach Maßgabe des § 7 Abs 2 mit 31. Oktober nachentrichtet werden.
§ 33 Abs 1 EStG: Verlängerung des Spitzensteuersatzes 55% um 4 Jahre bis 2029
§ 28 Abs 62 UStG: Abschaffung des USt-Nullsteuersatz auf PV-Anlagen
Erhöhung der Wettgebühr von 2% auf 5% vom Wetteinsatz, für Gebührenschuld die nach dem 31.März 2025 entsteht
Verschärfungen im Bereich der Grunderwerbsteuer sind im neuen Gesetz (noch) nicht enthalten.
Das neue Gesetz bringt zahlreiche Änderungen und Anpassungen mit sich, die für die Praxis von großer Bedeutung sind. Wir empfehlen, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut zu machen. Bei Fragen stehen wir Ihnen wie immer sehr gerne zur Verfügung.