Wichtige Änderungen bei Stabilitätsabgabe, motorbezogener Versicherungssteuer und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz

Mit einem regelrechten Feuerwerk an Maßnahmen zur Budgetsanierung hat die Regierung letzten Freitag ihre Arbeit gestartet. In diesem Bank and Insurance Newsflash möchten wir Ihnen u.a. die wichtigsten Änderungen betreffend Stabilitätsabgabe, motorbezogene Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuergesetz, sowie deren Auswirkungen auf die Praxis vorstellen.

Änderungen der motorbezogenen Versicherungssteuer 

Aufhebung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: Bisher waren Elektrofahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird ab dem 1. April 2025 aufgehoben. Zukünftig sind nur noch elektrisch angetriebene Kleinkrafträder (Mopeds) von der Steuer befreit.

  • Neuregelung der Steuerberechnung: Die Regelungen zur Steuerberechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer werden neu geordnet, um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit zu verbessern. Neu ist, dass neben der Motorleistung zukünftig auch das Fahrzeugeigengewicht einen gewichtigen Faktor bei der Berechnung der Versicherungssteuer haben wird. Für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte (insbesondere kg und kW) maßgebend. Bruchteile von kW und kg sind auf volle Kilowatt und Kilogramm aufzurunden. In der Praxis werden sich aufgrund der gewichtsabhängigen Berechnungsweise bei Elektromotoren im Einzelfall Problemstellungen insbesondere dann ergeben, wenn bei Modellen unterschiedliche Ausstattungslinien bestehen, deren Gewicht deutlich voneinander abweicht und so verschiedene Schwellenwerte Anwendung finden. Mitunter kann es daher dazu kommen, dass die finale Berechnung erst im Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeuges gemacht werden kann. Die Berechnung stellt sich im Detail wie folgt dar:
    • Für Krafträder (Fahrzeugklasse L), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt übersteigen 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors, wobei mindestens 4 Kilowatt anzusetzen sind.
    • Für Kraftwagen (Fahrzeugklasse M; gesonderte Formel für Wohnmobile in § 6 Abs 1 Z 3 VStG.) je Kilowatt der um 45 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt für die ersten 35 Kilowatt 0,25 Euro, für die nächsten 25 Kilowatt 0,35 Euro, und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,45 Euro (es sind aber mindestens 10 Kilowatt anzusetzen); sowie je Kilogramm des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm für die ersten 500 Kilogramm 0,015 Euro, für die nächsten 700 Kilogramm 0,030 Euro, und für die darüber hinausgehenden Kilogramm 0,045 Euro (es sind aber mindestens 200 Kilogramm anzusetzen).
    • Für Hybrid-Fahrzeuge, die neben einem Verbrennungsmotor auch über einen Elektromotor verfügen, wurden ebenfalls Anpassungen vorgenommen. Die motorbezogene Versicherungssteuer wird nun ausschließlich auf die Leistung des Verbrennungsmotors berechnet. Dies bedeutet, dass die Leistung des Elektromotors bei der Berechnung der Steuer nicht mehr berücksichtigt wird. Die Berechnungslogik ist nun in § 6 Abs 1 Z 2 lit c VStG geregelt.

Inkrafttreten: Die Änderungen sollen auf Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden sein, die ab dem 1. April 2025 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. März 2025 liegen, wobei folgende Übergangsvorschrift vorgesehen ist: Der Versicherungsnehmer hat die motorbezogene Versicherungssteuer, die auf Versicherungsentgelte entfällt, die vor dem 1. Oktober 2025 fällig werden und auf die die neuen Bestimmungen nicht angewendet wurden, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der neuen und der alten Steuer bei Aufforderung an den Versicherer zu entrichten. Der Unterschiedsbetrag ist vom Versicherer bis 17. Dezember 2025 abzuführen. 

Wichtige Änderungen Steuer

Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Anpassung an die motorbezogene Versicherungssteuer: Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Einhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer darstellt, werden die Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz nachgebildet. Die Befreiung für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge wird auf Leichtkrafträder und jene Kraftfahrzeuge eingeschränkt, die im Regelfall der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen.

Neuregelung der Steuerberechnung: Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge erfolgt analog zur motorbezogenen Versicherungssteuer auf Grundlage der Motorleistung und des Eigengewichts.

Inkrafttreten: Die Änderungen treten ebenfalls am 1. April 2025 in Kraft.

Stabilitätsabgabe

Mit dem BSMG 2025 werden massive Sonderbeiträge in Bezug auf die Stabilitätsabgabe für Banken eingeführt. Dabei ist vorgesehen, dass Kreditinstitute in den Kalenderjahren 2025 und 2026 zusätzlich zur bereits bestehenden laufenden Stabilitätsabgabe jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten haben. Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage

  • die einen Betrag von EUR 300 Mio überschreiten und EUR 20 Mrd nicht überschreiten 0,050 %
  • die einen Betrag von EUR 20 Mrd überschreiten 0,061 %

Die Sonderzahlung für das Jahr 2025 ist bis 31. Oktober 2025 zu entrichten. Für die Sonderzahlung 2026 kommen die Fälligkeitstage des § 7 Abs 2 StabAbgG zur Anwendung. Die Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden. Zu beachten ist, dass die Sonderzahlung keine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt.

Neben den vorgesehenen Sonderzahlungen für die Jahre 2025 und 2026 werden auch die Prozentsätze für die laufende Stabilitätsabgabe erhöht. 

Bemessungsgrundlage (jene Teile) Bisher Neu
die einen Betrag von EUR 300 Mio überschreiten
und EUR 20 Mrd nicht überschreiten
0,024 % 0,033 %
die einen Betrag von EUR 20 Mrd überschreiten 0,029 % 0,041 %

Darüber hinaus werden auch die Zumutbarkeitsgrenze und die Belastungsobergrenze angehoben:

  • Zumutbarkeitsgrenze: Die Stabilitätsabgabe darf höchstens 20% (neu: 35%) des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung sowie unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 BWG betragen (Zumutbarkeitsgrenze).
  • Belastungsobergrenze: Die Stabilitätsabgabe darf 50% (neu: 65 %) des arithmetischen Mittels der letzten drei nach Z 1 ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Für die Berechnung des arithmetischen Mittels sind negative Jahresergebnisse mit Null anzusetzen.

Die Regelungen treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Da bereits die ersten Zahlungen für das Jahr 2025 geleistet wurden, sollen die durch die Erhöhung bedingten Differenzen nach Maßgabe des § 7 Abs 2 mit 31. Oktober nachentrichtet werden.

Einkommensteuer: 

§ 33 Abs 1 EStG: Verlängerung des Spitzensteuersatzes 55% um 4 Jahre bis 2029

Umsatzsteuer: 

§ 28 Abs 62 UStG: Abschaffung des USt-Nullsteuersatz auf PV-Anlagen 

  • Mit 1.April 2025 wird der USt-Nullsteuersatz für Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen abgeschafft.  
  • Für Vertragsabschlüsse vor dem 7.März 2025 gilt der USt-Nullsteuersatz noch bis zum 31.Dezember 2025. 
  • Sämtliche Voraussetzungen (zB Lieferung an den Betreiber) für den Nullsteuersatz müssen unabhängig vom Anwendungszeitraum (bis 31. März 2025 oder 31. Dezember 2025) vorliegen.  

Gebührengesetz: 

Erhöhung der Wettgebühr von 2% auf 5% vom Wetteinsatz, für Gebührenschuld die nach dem 31.März 2025 entsteht

Verschärfungen im Bereich der Grunderwerbsteuer sind im neuen Gesetz (noch) nicht enthalten.

Das neue Gesetz bringt zahlreiche Änderungen und Anpassungen mit sich, die für die Praxis von großer Bedeutung sind. Wir empfehlen, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut zu machen. Bei Fragen stehen wir Ihnen wie immer sehr gerne zur Verfügung.

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