Nachfolgend möchten wir Sie über die Meldepflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG und an die Meldepflicht für Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG erinnern und über die wesentlichen Eckpunkte dazu informieren.
Unternehmen, die von natürlichen Personen und bestimmten Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewisse Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erhalten und dabei Entgeltgrenzen überschreiten, sind verpflichtet, für jeden einzelnen Honorarempfänger des jeweiligen Jahres eine Meldung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu erstatten. Die Aufzählung der Leistungen, welche im Rahmen des §109a EStG gemeldet werden müssen, ist abschließend.
Die "Meldungen gemäß § 109a Einkommensteuergesetz " für das Jahr 2024 müssen bei elektronischer Übermittlung bis spätestens 28. Februar 2025 an das Finanzamt über ELDA (das ist die Datenschiene der österreichischen Sozialversicherungsträger) gesendet werden.
Werden der Art nach verschiedene Leistungen erbracht (zB Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Vortragstätigkeit), so sind verschiedene Jahresmitteilungen auszustellen, auch wenn das Entgelt an die gleiche Person bzw. Personenvereinigung geleistet wird.
Der Inhalt der Meldung, welche neben dem Entgelt auch eine etwaige darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer enthält, ist auch den jeweiligen Vertragspartnern bekanntzugeben.
Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen.
Seit 1. Jänner 2011 gibt es für Zahlungen ins Ausland, die für bestimmte inländische Leistungen erfolgen, eine Meldepflicht an das Umsatzsteuerfinanzamt. Die Meldung muss für folgende Leistungen erfolgen:
Diese Meldung hat zu unterbleiben, wenn sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von EUR 100.000 nicht übersteigen, wenn ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG vorzunehmen ist, oder wenn die Zahlungen an ausländische Körperschaften geleistet werden, die einem Steuersatz von zumindest 13 % unterliegen.
Auch die "Meldungen gem. § 109b EStG" für das Jahr 2024 müssen bei elektronischer Übermittlung über ELDA bis spätestens 28. Februar 2025 an das Umsatzsteuerfinanzamt erfolgen.
Für weitere Fragen bzw. Unterstützung bei der Durchführung der Meldungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.