Am 7.7.2024 wurde der Vorlageantrag des BFG an den EuGH zur Frage, ob die für die Umsatzsteuer relevante „Zwischenbankbefreiung“ für Banken, Versicherungen und Pensionskassen eine staatliche Beihilfe gem. Art 107 Abs 1 AEUV darstellt, veröffentlicht.
Gem. § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG sind sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend steuerfreie Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, bis 31.12.2024 von der Umsatzsteuer befreit, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden („Zwischenbankbefreiung“). Die Zwischenbankbefreiung ist seit dem 1.1.1995 unverändert in Kraft.
Nach Ansicht des BFG mangelt es der Zwischenbankbefreiung an einer unionsrechtlichen Grundlage. Da die MwStSystRL nicht gegen den Willen des Steuerpflichtigen zu dessen Ungunsten unmittelbar angewendet werden kann und eine richtlinienkonforme Interpretation des nationalen Rechts contra legem nicht zulässig ist, sei die Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes nicht möglich. Zudem stellt sich nach Auffassung des BFG die Frage, ob die Zwischenbankbefreiung eine verbotene Beihilfe gem. Art 107 AEUV darstelle.
Eine solche liegt – vereinfacht gesprochen – bei einer Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vor, wenn dadurch der Wettbewerb verfälscht wird oder werden könnte und es zu einer grenzüberschreitenden Handelsbeeinträchtigung kommen könnte.
Auch der österreichische Gesetzgeber scheint, so das BFG, unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Zwischenbankbefreiung zu haben, da diese mit 1.1.2025 abgeschafft wird.
Der EuGH wird somit darüber entscheiden, ob die seit vielen Jahren in Geltung stehende Zwischenbankbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG eine verbotene Beihilfe darstellt.
Die Zwischenbankbefreiung wird mit Wirkung 1.1.2025 für ab diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen abgeschafft (wir verweisen dazu auf unseren letzten Newsletter vom Juni 2024, der diesem Newsletter angehängt ist).
Die nunmehrige EuGH-Vorlage des BFG betreffend das Vorliegen einer verbotenen Beihilfe könnte aber wesentlich weitreichendere Folgen für österreichische Banken, Versicherungen
und Pensionskassen haben: Sollte der EuGH das Vorliegen einer verbotenen Beihilfe bejahen, könnten sich wesentliche Rückzahlungsverpflichtungen der Banken, Versicherungen und Pensionskassen, die bisher die Zwischenbankbefreiung angewendet haben, ergeben:
Da sich der Vorlageantrag ausschließlich auf die Zwischenbankbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG bezieht, ergeben sich aus der aktuellen Vorlage wohl keine unmittelbaren Konsequenzen für die Anwendung der Zusammenschlussbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 28 erster Satz UStG, die auch ab dem 1.1.2025 weiterhin in Kraft bleibt. Allerdings hat der EuGH in der Vergangenheit bereits entschieden, dass die unionsrechtliche Rechtsgrundlage in Art 132 Abs. 1 lit f MwStSystRL nicht auf Finanzdienstleister anwendbar ist (C-326/15, DNB Banka, und C-605/15, Aviva).
Es bleibt daher mit Spannung abzuwarten, ob der EuGH in der Zwischenbankbefreiung eine verbotene staatliche Beihilfe gem. Art 107 AEUV sieht.
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