03/11/21
Nicht nur Zahlungen an Alteigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter des erworbenen Unternehmens sind häufig von der Gegenleistung iRd Unternehmenszusammenschlusses zu trennen. Es gibt zahlreiche trennungspflichtige Vorgänge, bei denen der Käufer die übertragene Gegenleistung separat vom Unternehmenserwerb zu bilanzieren hat.
Nach IFRS 3.52 sind separate Transaktionen solche, die primär im Nutzen des Erwerbers oder des zusammengeschlossenen Unternehmens eingegangen wurden oder vom Erwerber oder im Auftrag des Erwerbers eingegangen wurden. Bezieht sich die Transaktion auf eine Leistung, die nach dem Unternehmenszusammenschluss stattfindet, gilt diese als eine separate Transaktion und ist gem den jeweiligen Rechnungslegunsvorschriften zu bilanzieren.
Drei Faktoren sind bei der Entscheidung, ob die betrachtete Transaktion separat vom Unternehmenszusammenschluss zu bilanzieren ist, relevant:
Separate Transaktionen, die nicht unter der Anwendung der Erwerbsmethode fallen, sind unter anderem:
Solche getrennte Transaktionen beeinflussen den Betrag der Gegenleistung und des Geschäfts- oder Firmenwerts.
Vergütungen für Dienstleistungen, die nach dem Zusammenschluss anfallen, sind als separate Transaktion anzusehen und getrennt vom Unternehmenszusammenschluss zu bilanzieren. Als Beispiel würde ein Immobilien-Leasingvertrag zwischen Erwerber und einem bedeutsamen verkaufenden Anteilseigner gelten. Liegen die Leasingzahlungen aus diesem Leasingvertrag wesentlich unter dem Marktpreis, könnten zusätzliche Zahlungen an den Leasinggeber/verkaufenden Anteilseigner aus der Vereinbarung über den Unternehmenserwerb als Zahlungen für die Nutzung der geleasten Immobilie anzusehen sein. Diese bedingten Zahlungen müsste der Erwerber in seinem Abschluss nach dem Zusammenschluss als vom Unternehmenszusammenschluss separate Transaktion nach dem jeweiligen Bilanzierungsrichtlinien ansetzen.
Bei einem Unternehmenszusammenschluss muss der Erwerber die durch ihn für seinen eigenen Nutzen oder zum Nutzen des zusammengeschlossenen Unternehmens eingegangenen Transaktionen, die sich auf Dienstleistungen nach dem Zusammenschluss beziehen, separat vom Erwerb ansetzen. Dabei sind die dem jeweiligen Sachverhalt relevanten Bilanzierungsregeln zu befolgen.
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