Verbesserung der Informationen zu Reverse-Factoring-Vereinbarungen durch ED “Supplier Finance Arrangements”

24/02/22

Der IASB schlägt in seinem am 26. November 2021 veröffentlichten Entwurf ED/2021/10 “Supplier Finance Arrangements“  Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 vor, die verbesserte Informationen zu sog. Reverse-Factoring-Vereinbarungen fordern. Die Änderungen betreffen Unternehmen, die die Lieferverbindlichkeiten erfassen und die Reverse-Factoring-Vereinbarungen abschließen. 

Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf den Ausweis sog. Supplier Finance Arrangements oder Reverse-Factoring-Vereinbarungen und sind so konzipiert, dass sie dem Wunsch der Investoren nach detaillierteren Informationen entsprechen. Die Transparenz solcher Vereinbarungen und deren Auswirkungen auf die Zahlungsströme und Verpflichtungen des Unternehmens sollen erhöht werden. Durch die Veröffentlichung dieser Informationen wird die Analyse und das Verständnis der Auswirkungen von Reverse-Factoring-Vereinbarungen erleichtert.

Der Entwurf schlägt die Angabe von u.a. folgenden qualitativen und quantitativen Informationen vor:

a)    die wichtigsten Vertragsbedingungen der einzelnen Reverse-Factoring-Vereinbarungen, einschließlich z.B. der verlängerten Zahlungsfristen und etwaiger Sicherheiten oder Garantien;

b)    für jede Vereinbarung, die Gegenstand einer solchen Finanzierung ist zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode:

i) den Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten, mit dem sie in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen sind, und ihr Posten (line item) in der Bilanz;

ii) den Buchwert der jeweiligen finanziellen Verbindlichkeiten, für die die Lieferanten bereits Zahlungen vom Factor erhalten haben;

 iii) die Untergliederung nach Zahlungsziele; und

c)    zu Beginn und am Ende der Berichtsperiode die Bandbreite der Zahlungsziele der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die nicht Teil einer Reverse-Factoring-Vereinbarung sind.

Die Zusammenfassung von Informationen von verschiedenen Vereinbarungen soll nur gestattet sein, wenn die Bedingungen dieser Vereinbarungen ähnlich sind. Weiterhin sollen Reverse-Factoring-Vereinbarungen in der Beschreibung, wie Liquiditätsrisiken gesteuert werden, berücksichtigt werden (z.B. in Bezug auf offene Finanzierungslinien aus Reverse-Factoring-Vereinbarungen und verlängerte Zahlungsziele).

Im Rahmen der Offenlegungsanforderungen über Änderungen der Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten (IAS 7.44B iVm IAS 7.44A) und über das Liquiditätsrisiko eines Unternehmens in IFRS 7 sollen Reverse-Factoring-Vereinbarungen als Beispiel aufgenommen werden.

Die Kommentierungsfrist endet am 28. März 2022.

Die Vorschläge in diesem Entwurf sollen die Anforderungen in den bestehenden International Financial Reporting Standards (IFRS) ergänzen, die für Reverse Factoring und ähnliche Vereinbarungen bereits jetzt schon gelten. Diese bestehenden Anforderungen zu Ausweis in Bilanz und Kapitalflussrechnung sowie zu den Anhangangaben hatte das IFRS IC in einer Agenda Entscheidung aus Dezember 2020 erläutert. Die IDW hat sich auch mit dem Thema befasst und als Reaktion auf diese Agenda-Entscheidung des IFRS IC die Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS HFA 50) um ein weiteres Modul ergänzt. Das Modul IAS 1-M1 zu der bilanziellen Abbildung von Reverse-Factoring-Transaktionen wurde am 26. Oktober 2021 verabschiedet.

Kontakt

Hans Hartmann

Hans Hartmann

Partner, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria

Tel: +43 676 833 771 816

Ulf Kühle

Ulf Kühle

Director, IFRS-Fachabteilung, PwC Austria

Tel: +43 699 163 050 52

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