IASB veröffentlicht einen Exposure Draft zur Verbesserung der Berichterstattung über klimabezogene und andere Unsicherheiten

Am 31. Juli 2024 wurde der Exposure Draft Klimabezogene und sonstige Unsicherheiten im Abschluss vom IASB veröffentlicht. Das Dokument enthält acht Beispiele, die veranschaulichen sollen wie Unternehmen in ihren IFRS-Abschlüssen über die Auswirkungen klimabezogener und anderer Unsicherheiten berichten sollten.

Worum geht es bei dem Exposure Draft?

Interessengruppen äußerten ihre Bedenken darüber, dass Informationen über klimabezogene Unsicherheiten in den Jahresabschlüssen oft unzureichend sind oder nicht mit den Informationen außerhalb des Jahresabschlusses übereinstimmen. Um diesen Bedenken zu begegnen, zielen die vorgeschlagenen Beispiele darauf ab die Transparenz der Informationen in Jahresabschlüssen zu verbessern. Ferner soll auch die Verbindung zwischen Jahresabschlüssen und anderen Teilen der Berichterstattung – wie etwa Nachhaltigkeitsangaben – eines Unternehmens gestärkt werden.

Welche Beispiele nennt der IASB in seinem Konsultationsdokument?

Die acht Beispiele des IASB behandeln die folgenden Situationen:

  1. Wesentlichkeitseinschätzungen, die zu zusätzlichen Angaben führen:

    Die Wesentlichkeitseinschätzung, welche aus IAS 1.31 bzw. nach dessen Übernahme aus IFRS 18.20 abgeleitet wird, führt zu weiteren Angabeerfordernissen über die Anforderungen einschlägiger Standards hinaus. Im Beispiel geht es um ein  stark exponiertes Unternehmen, dass auch außerhalb seiner Abschlüsse über seinen klimabezogenen Übergangsplan berichtet. Unter anderem kommt das Unternehmen aus dieser Basis zu dem Schluss, dass ohne zusätzliche Informationen über seinen klimabezogenen Übergangsplan die Leser seines Abschlusses ein mangelndes Verständnis darüber hätten, ob und wie sich der Plan auf die finanzielle Lage des Unternehmens sich auswirkt.

  2. Wesentlichkeitseinschätzungen, die zu keinen zusätzlichen Angaben führen:

    In diesem Beispiel kommt das Management eines weniger betroffenen Unternehmens zu dem Schluss, dass seine veröffentlichte Richtlinie zu Treibhausgasemissionen keine Auswirkungen auf die Erfassung und Bewertung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie damit verbundener Erträge und Aufwendungen hat. Angesichts des IAS 1.31 / IFRS 18.20 schätzt das Unternehmen ein, dass die Auswirkungen der Richtlinie zu Treibhausgasemissionen keine wesentlichen Informationen darstellen und daher keine weiteren Angaben nötig sind.

  3. Angabe von Schätzungen: spezifische Anforderungen:

    In seinen Annahmen bei der Ermittlung des Nutzungswerts einer CGU stützt sich das Management auf Schätzungen, wobei auch die künftigen Kosten für Emissionszertifikate geschätzt werden. In seinem Abschluss müssen zusätzliche, spezifische Angaben über die Existenz solcher Schätzungen gemacht werden und über deren Einfluss auf die Bewertung (IAS 36.134 (d) (i) - (ii)).

  4. Angabe von Schätzungen: allgemeine Anforderungen:

    Das berichtende Unternehmen identifiziert  das Risiko, dass einige der Annahmen, die es zur Ermittlung des erzielbaren Betrags seiner CGU getroffen hat, im nächsten Geschäftsjahr zu einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte der Sachanlagen in dieser CGU führen werden. IZm IAS 1.125 gibt das Unternehmen Informationen über diese Annahmen sowie weitere Details über die Art und Buchwerte der betroffenen Vermögenswerte der CGU an.

  5. Angabe von Schätzungen: zusätzliche Angaben:

    Wegen einer auf längere Frist angekündigten Verordnung (zum Stichtag noch nicht beschlossen) könnte die künftige Rentabilität des Unternehmens erheblich beeinträchtigt werden. Nach Regierungsankündigungen ist mit einem Beschluss nicht innerhalb des Folgejahres zu rechnen. Das Management kam zu der Erkenntnis, dass ein Leser des Abschlusses ohne zusätzliche Angaben nicht genügend Informationen ableiten kann. Deswegen muss das Unternehmen nach IAS 1.31 / IFRS 18.20 zusätzliche Angaben zu der erwarteten Verordnung und seine Auswirkungen auf seine finanzielle Lage im Abschluss machen. Ein Unternehmen hat unter Umständen die Annahme zu treffen, dass die angekündigte Verordnung erst dann in Kraft tritt, wenn das Unternehmen die ungenutzten steuerlichen Verluste nutzen kann. Die Auswirkung dieser Annahme auf den Buchwert der latenten Steueransprüche ist folglich vom Unternehmen anzugeben.

  6. Angaben zu Kreditrisiken:

    Das Unternehmen identifizierte bei zwei seiner Kreditportfolios ein erhöhtes Kreditrisiko, das sich aus der Gefährdung seiner Kreditnehmer durch den Klimawandel ergibt. Das Kreditrisiko des Unternehmens wird als wesentlich eingestuft nach IFRS 7.35A-38. Demnach müssen zusätzliche Angaben gemacht werden, in denen das Unternehmen sein Kreditrisikomanagement in Bezug auf klimabezogene Risiken erklärt. Es ist zu berichten, wie sich diese Praktiken auf die Erfassung und Messung erwarteter Kreditverluste auswirken sowie über weitere qualitative Angaben zu diesen Risiken.

  7. Angaben zu Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen:

    Aufgrund der Bemühungen in eine CO2-ärmere Wirtschaft zu übergehen, besteht das Risiko beim Unternehmen, dass es seine petrochemischen Werke vorzeitig schließen muss, und dadurch früher als geplant hohe Kosten wegen Rückbauverpflichtungen entstehen. Während die Rückstellungen nach aktuellen Annahmen betragsmäßig nicht wesentlich sind, kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass Informationen iVm dieser Verpflichtung wesentlich sind. Daher nimmt es iZm IAS 37.85 Angaben über diese Rückbauverpflichtungen in seinen Abschluss auf.

  8. Angaben zu aufgeschlüsselten Informationen:

    Das Unternehmen hat in alternative Produktionsanlagen investiert, die signifikant weniger Treibhausgase während der Produktion ausstoßen, verwendet aber Großteils noch seine alten, treibhausgasintensiven Anlagen. Es stellt fest, dass die zwei Arten von Anlagen signifikant unterschiedliche Risiken iZm dem Klimawandel haben. Somit sind Angaben über diese zwei Arten von Anlagen nach den Aggregations- und Disaggregationsvorschriften des IFRS 18 (IFRS 18.41-.42 iVm .B110) getrennt darzustellen.

Die in den Beispielen dargestellten Grundsätze und Anforderungen sollen auch für Arten von Unsicherheiten gelten, die über klimabezogene Unsicherheiten hinausgehen. Durch diese Beispiele werden aber bestehende IAS/IFRS Standards nicht ergänzt oder geändert. Sie sollen als Unterstützung dienen, wie berichtende Unternehmen die Standards anzuwenden haben, um den Lesern ihrer Abschlüsse bessere Informationen über klimabezogene Risiken und andere Unsicherheiten zu bieten.

Wie geht es weiter?

Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Erläuterungen werden bis zum 28. November 2024 erbeten. Das IASB wird die Rückmeldungen der Stakeholder berücksichtigen und entscheiden, ob die vorgeschlagenen erläuternden Beispiele als Ergänzung zu den IFRS-Rechnungslegungsstandards übernommen werden sollen.

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Kontakt

Ulf Kühle

Ulf Kühle

Director, IFRS-Fachabteilung, PwC Austria

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Anna Ledermüller

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Manager, PwC Austria

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