Mit der Taxonomie Verordnung zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten wurde bereits ein Klassifizierungssystem geschaffen, welches wesentlich zur nachhaltigen Transformation des Finanzsektors beitragen soll.
Angesichts der derzeit begrenzten Einbeziehung sozialer Nachhaltigkeitsaspekte in die Taxonomie erteilte die Europäische Kommission der Plattform für nachhaltige Finanzen das Mandat, auch an einer Ausweitung auf soziale Ziele zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund hat die „Untergruppe 4“ am 12.7.2021 einen Berichtsentwurf zu einer sozialen Taxonomie veröffentlicht, der bis zum 31.8.2021 konsultiert wird. Unter Berücksichtigung der Konsultation soll im Herbst 2021 die finale Version des Berichts veröffentlicht werden. Die Empfehlungen werden in den Bericht der Kommission über eine mögliche Erweiterung der Taxonomie, der gemäß Artikel 26 der Taxonomie bis Ende 2021 veröffentlicht werden soll, einfließen.
Wie bei grünen Investitionen erschwert das Fehlen klarer Definitionen der wesentlichen Merkmale sozialer Investitionen deren Entwicklung und ihren potenziellen Beitrag zur Lösung sozialer Probleme. Jüngste Studien über die Unterschiede im ESG-Rating zeigen, dass bei den Kategorien Menschenrechte und Produktsicherheit die gemessenen Abweichungen besonders ausgeprägt sind. Eine soziale Taxonomie soll diese Probleme angehen und harmonisieren, wie soziale Aspekte gemessen werden. Sie soll es Anlegern erleichtern, fundierte und konsistente Entscheidungen zu treffen und helfen, Ressourcen auf sozial verantwortliche Aktivitäten und Unternehmen zu lenken.
Der Berichtsentwurf dient hauptsächlich dazu, eine konzeptuelle Struktur für eine soziale Taxonomie darzulegen und erste Vorschläge zu konkreten Zielen zu formulieren, basierend auf einer Vielzahl von internationalen Abkommen und Standards. Grundbaustein der konzeptuellen Struktur ist die Aufteilung der sozialen Taxonomie in eine vertikale und horizontale Dimension.
Die vertikale Dimension setzt den Fokus auf Produkte und Dienstleistungen für menschliche Grundbedürfnisse und grundlegende Infrastrukturen und hat demnach einen begrenzten sektoralen Umfang. Aus dieser Perspektive gelten wirtschaftliche Aktivitäten als sozial, die diese Produkte und Dienstleistungen zugänglicher machen und dabei andere soziale Ziele nicht beeinträchtigen. Das Ziel der vertikalen Dimension ist die Förderung eines angemessenen Lebensstandards durch die Verbesserung von Zugangsmöglichkeiten zu Produkten und Dienstleistungen für menschliche Grundbedürfnisse (Wasser, Nahrung, Wohnen etc.) und die Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu grundlegender wirtschaftlicher Infrastruktur (Transport, Telekommunikation etc.).
In dieser Dimension sollen die Kriterien an wirtschaftliche Aktivitäten geknüpft werden, sodass die Bereitstellung von sozialen Produkten und Dienstleistungen auf der Ebene der wirtschaftlichen Aktivität bewertet wird. Für diese Aktivitäten werden Kriterien für einen substanziellen Beitrag und "do no significant harm" (DNSH) entwickelt, und es wird möglich sein, Umsatz, Investitionsausgaben (CapEx) sowie Betriebsausgaben (OpEx) für sie zu berechnen. Kriterien bezüglichen des wesentlichen Beitrags sowie DNSH sollen entlang der Kriterien von Verfügbarkeit, Zugangsmöglichkeiten, Annehmbarkeit und Qualität beruhen, das bereits von dem International Covenant on Social, Economic and Cultural Rights verwendet wird.
Die prozessbezogene horizontale Dimension berücksichtigt die Auswirkungen auf verschiedene Gruppen von Stakeholdern, die von wirtschaftlichen Aktivitäten betroffen sind: Arbeitnehmer, einschließlich der Beschäftigten in der Wertschöpfungskette, Verbraucher und Gemeinden. Während die vertikale Dimension sich mehr auf einen wesentlichen Beitrag zu sozialen Zielen fokussiert, spielt die horizontale Dimension eine wichtigere Rolle darin, DNSH-Kriterien zu erfüllen. Im Gegensatz zu der vertikalen Dimension, deckt die horizontale Dimension viele Sektoren ab, da nahezu alle Aktivitäten sich auf Stakeholder wie Arbeitnehmer und möglicherweise auch Verbraucher und Gemeinden auswirken können. Bestimmte Industrien, wie z.B. die Tabak-Industrie, sollen jedoch ausgeschlossen werden. Hauptziel der horizontalen Dimension ist die Förderung positiver Auswirkungen und Vermeidung und Bewältigung negativer Auswirkungen auf betroffene Stakeholdergruppen. Hierbei sollen drei Ambitionen, die sich wiederum in mehrere Unterziele aufschlüsseln, im Fokus stehen:
Sicherstellung menschenwürdiger Arbeit,
Förderung von Verbraucherinteressen und
Ermöglichung integrativer und nachhaltiger Gemeinschaften.
Die Ziele könnten die Basis dafür bilden, inwiefern sich Aktivitäten und Unternehmen als sozial qualifizieren. Alle drei Ziele und Unterziele können Kriterien beinhalten, die sich auf die Auswirkungen in der gesamten Wertschöpfungskette beziehen. Die horizontale Dimension wird dabei eine Kombination von Kriterien auf Unternehmens- und Aktivitätsebene beinhalten, die entscheidend sind, um die Achtung der Menschenrechte gemäß der sozialen Taxonomie sicherzustellen. Kriterien auf Unternehmensebene sind bspw. das Vorhandensein bestimmter Richtlinien oder Prozesse zum Management von Auswirkungen auf bestimmte Stakeholder. Für die tätigkeitsbezogenen Auswirkungen könnten analog zur „Umwelttaxonomie“ technische Screening Kriterien entwickelt werden. Zusätzlich zu beiden Dimensionen werden Governance-Aspekte mit den Zielen gute nachhaltige Unternehmensführung sowie transparente und nicht-aggressive Steuerplanung in die soziale Taxonomie einfließen.
Im Rahmen des ersten Vorschlags der Untergruppe würden die Sozial- und die Umwelttaxonomie nur durch soziale und ökologische Mindestschutzmaßnahmen miteinander verbunden werden, wobei die Governance-Schutzmaßnahmen für beide gelten. Die UN-Leitprinzipien würden als Mindestschutz für die Umwelttaxonomie dienen, während der Umweltteil der OECD-Leitsätze den Mindestschutz für die soziale Taxonomie darstellen würde. Die jeweiligen sozialen und ökologischen DNSH-Kriterien würden die Grundlage für detaillierte soziale und ökologische Kriterien bilden.
Der zweite Vorschlag würde eine stärkere Verknüpfung der Taxonomien mit sich bringen. Eine Aktivität muss entweder mindestens einen wesentlichen ökologischen oder sozialen Beitrag leisten. Zusätzlich müssen sämtliche Aktivitäten alle relevanten ökologischen und sozialen DNSH-Kriterien erfüllen. Bei dieser Option würden die Mindestschutzmaßnahmen durch detailliertere soziale DNSH-Kriterien für die Umwelttaxonomie ersetzt, während die bereits bestehenden DNSH-Kriterien in der Umwelttaxonomie auch für die Sozialtaxonomie gelten würden. Die Wahl zwischen den beiden Optionen soll zukünftig diskutiert werden.
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