Änderungen an IAS 37 zur Ermittlung der Kosten der Vertragserfüllung im Zusammenhang mit belastenden Verträgen

25/05/20

Das IASB hat am 14.05.2020 seine Änderungen „Belastende Verträge – Kosten der Vertragserfüllung“ (onerous contracts - cost of fulfilling a contract) an IAS 37 veröffentlicht und der Debatte, welche Kosten bei der Identifizierung von Drohverlustrückstellungen nach IAS 37 zu berücksichtigen sind, vorläufig ein Ende gesetzt. Hintergrund der Änderung ist der Wegfall von IAS 11 “Fertigungsaufträge” Anfang 2018 sowie die “diversity in practice” hinsichtlich der Anwendung von IAS 37 im Zusammenhang mit Drohverlustrückstellungen. Daraus ergab sich die Frage, ob der Ansatz von belastenden Verträgen zu Grenz- oder Vollkosten zu erfolgen hat. 

IAS 37.10 definiert belastende Verträge als Verträge, „bei dem die unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen höher sind als der erwartete wirtschaftliche Nutzen“, und somit entsprechen diese grundsätzlich den unternehmensrechtlichen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Mangels Definition von Erfüllungskosten entwickelten sich über die Jahre sowohl im Schrifttum als auch in der Praxis jedoch unterschiedliche Interpretationen, wie die unvermeidbaren Kosten bei Erfüllung des Vertrags konkret zu bestimmen sind. 

Die Änderung stellt nun klar, dass künftig bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Vertrag um einen belastenden Vertrag (onerous contract) handelt, neben den durch den Vertrag zusätzlich entstehenden Kosten (incremental cost) auch weitere der Vertragserfüllung direkt zurechenbare Kosten mit in die Bestimmung der Vertragserfüllungskosten einzubeziehen sind. Dies bedeutet konkret, dass bspw anteilige Abschreibungen einer zur Vertragserfüllung genutzten Sachanlage bei der Ermittlung der unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung zu berücksichtigen sind, allgemeine Verwaltungskosten hingegen nicht zu allokieren sind. Handlungsbedarf ergibt sich daher insbesondere bei Unternehmen, welche ihre Drohverlustrückstellungen bisher anhand des Grenzkostenansatzes ermitteln. Die veröffentlichte Änderung ist - vorbehaltlich eines Endorsements durch die EU - für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2022 beginnen, anzuwenden. 

Die diesbezügliche Pressemitteilung des IASB finden Sie hier.

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Hans Hartmann

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