Ermittlung von Vertragserfüllungskosten – Details zur Änderung an IAS 37

14/10/20

Das IASB hat am 14. Mai 2020 eine Änderung an IAS 37 veröffentlicht. Diese Änderung stellt klar, dass bei der Ermittlung der Kosten zur Erfüllung eines Vertrags im Zusammenhang mit belastenden Verträgen grundsätzlich alle dem Vertrag direkt zurechenbaren Kosten zu berücksichtigen sind. Nachdem wir in einem früheren Blog-Beitrag bereits kurz über die Änderung informiert haben, wollen wir nun noch etwas ausführlicher darauf eingehen.

Hintergrund

Ein belastender Vertrag ist ein Vertrag, bei dem die unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen höher sind als der erwartete wirtschaftliche Nutzen (IAS 37.10). Die unvermeidbaren Kosten stellen den niedrigeren Betrag aus Erfüllungskosten und etwaigen aus der Nichterfüllung resultierenden Entschädigungs- oder Strafzahlungen dar. Vor der Änderung hat IAS 37 jedoch nicht weiter definiert, was genau unter den Erfüllungskosten eines Vertrags zu verstehen ist.

Diese fehlende Definition hat in Praxis und Schrifttum zu unterschiedlichen Interpretationen geführt. Der divergierenden Auslegung entgegnet das IASB nun mit einer Klarstellung.

Änderungen

Mit Inkrafttreten der Klarstellung sind sämtliche Kosten der Vertragserfüllung, die dem Vertrag unmittelbar zurechenbar sind (costs that relate directly to the contract), bei der Ermittlung, ob der Vertrag belastend ist, zu berücksichtigen (IAS 37.68A). Diese unmittelbar zurechenbaren Kosten umfassen sowohl die Kosten, die einem Unternehmen durch den Vertrag zusätzlich entstehen (incremental cost), als auch weitere der Vertragserfüllung direkt zurechenbare Kosten (zB anteilige Abschreibungen einer zur Vertragserfüllung genutzten Sachanlage). Bei der Bestimmung dieser unmittelbar zurechenbaren Kosten können sich Unternehmen an der Definition von Vertragserfüllungskosten gemäß IFRS 15.95 orientieren. Die in der Praxis bislang teilweise verfolgte Vorgehensweise, lediglich Grenzkosten (zB direkte Lohn- und Materialkosten) bei der Beurteilung (potenziell) belastender Verträge zu berücksichtigen, ist künftig nicht mehr zulässig.

Zudem stellt das IASB klar, dass sich eine etwaige vorrangige Wertminderung auf die zur Vertragserfüllung eingesetzten (bisher: mit dem Vertrag verbundenen) Vermögenswerte erstreckt.

Anwendung und Auswirkungen

Die Änderungen treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Jänner 2022 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist, vorbehaltlich des Endorsements durch die EU, möglich.

Die neuen Regeln sind für im Erstanwendungszeitpunkt bestehende Verträge anzuwenden, bei denen das Unternehmen noch nicht alle Verpflichtungen erfüllt hat. Der kumulative Effekt aus der erstmaligen Anwendung der Änderungen ist als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen bzw anderer Eigenkapitalbestandteile zu erfassen. Vergleichszahlen werden nicht angepasst.

Die Änderung könnte bei Unternehmen, die bislang als Vertragserfüllungskosten lediglich die Grenzkosten (incremental cost) angesehen haben, dazu führen, dass bestehende Rückstellungen für belastende Verträge zu erhöhen oder solche ggf erstmals zu bilden sind.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des IASB zur Änderung an IAS 37.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PwC Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS) beraten Sie dazu gerne.

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Hans Hartmann

Hans Hartmann

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