Transaction Accounting Blog 15: Aufgegebene Geschäftsbereiche nach IFRS 5

07/03/25

Nach einer Pause freuen wir uns, Ihnen endlich die Fortsetzung unserer praxisorientierten Blogreihe „Transaction Accounting“ zu präsentieren. In den Beiträgen der “2. Staffel” werden wir erneut tief in die Themen rund und herum Unternehmenstransaktionen eintauchen. Es folgen spannende Erkenntnisse sowie brauchbare Tipps über ihre Bilanzierung nach IFRS.

Im Transaction Accounting Blog 14 wurden die Anforderungen des IFRS 5 in Hinblick auf die zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerte behandelt. In diesem Beitrag soll nun auf die spezifischen Regelungen bezüglich aufgegebener Geschäftsbereiche eingegangen werden, da diese mit eigenen Offenlegungspflichten verbunden sind.

Einstufung als aufgegebener Geschäftsbereich

Ein aufgegebener Geschäftsbereich definiert sich als

  • Unternehmensbestandteil,
  • der bereits veräußert wurde oder als zur Veräußerung gehalten eingestuft wurde, und
  • der entweder:
    • einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig oder geografischen Geschäftsbereich darstellt, oder
    • Teil eines einzelnen, abgestimmten Plans zur Veräußerung eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs ist, oder
    • ein Tochterunternehmen darstellt, welches ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurde.

Bei einem Unternehmensbestandteil handelt es sich um eine zahlungsmittelgenerierende Einheit (CGU) oder um eine Gruppe solcher. Es ist ein Geschäftsbereich mit den dazugehörigen Cashflows, der betrieblich und für die Zwecke der Rechnungslegung klar vom restlichen Unternehmen abgegrenzt werden kann.

Eine Gruppe zur Veräußerung gehaltener langfristiger Vermögenswerte und Schulden (Veräußerungsgruppe) kann die Kriterien zur Einstufung als aufgegebener Geschäftsbereich erfüllen; das ist indes nicht zwingend. Beispielsweise würde ein im Laufe des Geschäftsjahres bereits veräußerter aufgegebener Geschäftsbereich zum Stichtag nicht als zur Veräußerung gehaltener langfristiger Vermögenswert in der Bilanz ausgewiesen werden, da dieser bereits abgegangen ist.

In der Gewinn- und Verlustrechnung/Gesamtergebnisrechnung und/oder den Anhangangaben wären allerdings dennoch die Offenlegungspflichten iZm aufgegebenen Geschäftsbereichen zu beachten. Folglich könnte es dazu kommen, dass Unternehmen aufgegebene Geschäftsbereiche ausweisen, die keinen zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswert mehr darstellen, und auch umgekehrt.

Die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs geht nicht speziell auf Bestandteile ein, die zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten werden. Die Darstellung als aufgegebener Geschäftsbereich ist uE sinngemäß auch hierfür akzeptabel, sofern die Kriterien als „zur Veräußerung gehalten“ am Bilanzstichtag erfüllt sind und die zur Ausschüttung gehaltene Veräußerungsgruppe in der Bilanz gesondert ausgewiesen wird.

Auswirkungen auf die Darstellung in Bilanz, Gesamtergebnisrechnung und Anhang

Gesamtergebnisrechnung

In der Gesamtergebnisrechnung ist der Effekt auf Gewinn oder Verlust gesondert auszuweisen: Dieser umfasst den Gewinn oder Verlust nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und den Gewinn oder Verlust nach Steuern aus der Neubewertung des aufgegebenen Geschäftsbereichs zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten (IFRS 5.33 (a)). Die Angabe hat für die gesamte Berichtsperiode zu erfolgen und nicht nur für den Zeitraum ab der Einstufung als aufgegebener Geschäftsbereich. Die anderen Zeilen der Gesamtergebnisrechnung beziehen sich auf fortgeführte Geschäftsbereiche und enthalten keine Beträge aus aufgegebenen Geschäftsbereichen.

Darüber hinaus hat ein Unternehmen wahlweise in einem eigenen Abschnitt für aufgegebene Geschäftsbereiche folgende Angaben zu machen:

  • Aufschlüsselung des oben genannten Ergebnisses aus dem ausgegebenen Geschäftsbereich gemäß IFRS 5.33 (a) in
    • Umsatzerlöse,
    • Aufwendungen,
    • Gewinn oder Verlust vor Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und dem zugehörigen Ertragsteueraufwand, sowie
    • Gewinn oder Verlust aus der Neubewertung des aufgegebenen Geschäftsbereichs zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten;
  • Darstellung der Erträge aus fortzuführenden und aufgegebenen Geschäftsbereichen, welche den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen sind. Diese Angaben können wiederum entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung/Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang gemacht werden.

Werden Gewinn oder Verlust und sonstiges Ergebnis in zwei separaten Statements berichtet, gelten die genannten Offenlegungspflichten für diese Statements separat.

Bilanz

Aus der Einstufung als aufgegebener Geschäftsbereich ergeben sich keine gesonderten Implikationen für den Ausweis in der Bilanz. Solche können nur durch eine Einstufung von zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten resultieren. Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte und/oder Schulden werden in der Bilanz getrennt von anderen Vermögenswerten dargestellt. Eine Saldierung dieser Vermögenswerte und Schulden ist nicht erlaubt.

Kapitalflussrechnung

Weiters sind in der Kapitalflussrechnung oder im Anhang die Netto-Cashflows der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit, die dem aufgegebenen Geschäftsbereich zugehörig sind, darzustellen. Sollte es sich um ein neu erworbenes Tochterunternehmen handeln, welches mit der Absicht zur Weiterveräußerung erworben wurde, so sind diese Angaben nicht erforderlich.

Weitere interessante und aktuelle Beiträge rund um die IFRS finden Sie auf CMAAS Aktuell.

Kontakt

Hans Hartmann

Hans Hartmann

Partner, PwC Austria

Tel: +43 676 833 771 816

Nicole Zadrazil

Nicole Zadrazil

Senior Manager, Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS), PwC Austria

Tel: +43 669 1630 5333

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