Die NIS-2-Richtlinie („The Network and Information Security (NIS) Directive“) regelt die Cyber- und Informationssicherheit von Unternehmen und Institutionen. Sie ist ab 17. Oktober 2024 EU-weit aktiv und muss in nationales Recht umgesetzt werden.
Das dazugehörigen Gesetz in Österreich ist noch nicht verabschiedet. Dennoch sollten die NIS-2 Anforderungen sukzessive adressiert werden, denn eine angemessene Umsetzung erfordert ausreichend Zeit.
Aktives österreichisches Recht ist immer noch das NIS-Gesetz auf Basis der Richtlinie zu Netz- und Informationssicherheit aus 2016. Die neue Richtlinie wird die derzeit geltende Richtlinie ersetzen.
Die NIS-2-Richtlinie erweitert die Cybersicherheitsanforderungen und die Sanktionen, um das Sicherheitsniveau in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Sie enthält strengere Anforderungen für unterschiedliche Sektoren.
Themen, mit denen sich Unternehmen und Organisationen befassen müssen, sind unter anderem Cyber-Risikomanagement, Kontrolle und Überwachung sowie Umgang mit Zwischenfällen und Geschäftskontinuität. Darüber hinaus erweitert die neue Richtlinie auch die Zahl der Organisationen, die in den Anwendungsbereich fallen.
„Cyberbedrohungen sind größer und komplexer geworden. [...] Die NIS-2-Richtlinie ist daher ein wichtiger Schritt voran. Wir vervollständigen dieses Konzept mit dem anstehenden Gesetz über Cyberresilienz, das sicherstellen wird, dass digitale Produkte auch bei ihrer Verwendung sicherer werden.“
In der NIS-2-Richtlinie wird zwischen „wesentlichen Einrichtungen“ und „wichtigen Einrichtungen“ unterschieden. Der Hauptunterschied zwischen den beiden besteht darin, dass für „wichtige Unternehmen“ geringere Geldstrafen vorgesehen sind und sie einer reaktiven Aufsicht durch die Behörden unterliegen, im Gegensatz zur proaktiven Aufsicht, die den „wesentlichen Unternehmen“ vorbehalten ist.
In der EU soll es keine unterschiedlichen Mindestschwellenwerte mehr geben, sondern Betroffenheit nach „uniformen Kriterien“ ermittelt werden. Unter die Regulierung sollen, abgesehen von Ausnahmen, mittlere und große Unternehmen fallen:
Dadurch wird der Anwendungsbereich auch in Österreich enorm ausgeweitet.
Handelt es sich um eine wesentliche Einrichtung, dann ist mit Sanktionen von bis zu zehn Millionen Euro oder zwei Prozent des Jahresumsatzes der jeweiligen Einrichtung zu rechnen – je nachdem welcher Betrag höher ist. Für wichtige Einrichtungen liegen die Bußgelder bei bis zu sieben Millionen Euro oder 1,4 Prozent des Jahresumsatzes – je nachdem welcher Betrag höher ist.
Im Energiesektor beispielsweise war der Anwendungsbereich der NIS immer auf Unternehmen beschränkt, die Energie im Strom- und Gassektor erzeugen, liefern oder regulieren.
Im Rahmen von NIS 2 erwarten wir, dass auch die Lieferkette von den Anforderungen erfasst werden. Dazu zählen unter anderem auch die Hersteller von Windturbinen oder Photovoltaik-Anlagen sowie die Betreiber von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, aber auch viele andere Unternehmen.
Schritt 1:
Beurteilen Sie, ob Sie von der NIS-2-Richtlinie betroffen sind.
Die Behörden teilen Ihnen nicht mit, ob diese Richtlinie auf Sie zutrifft. Ihr Unternehmen oder Ihre Institution muss sich selbst anhand der Kriterien beurteilen, die sowohl Branchenelemente als auch Größenüberlegungen beinhalten.
Schritt 4:
Entwickeln Sie einen starken Sicherheitsrahmen: organisatorische und technische Maßnahmen, um die Geschäftskontinuität sicherzustellen, wenn Sie von einem größeren Cybervorfall betroffen sind. Dazu gehören etwa die Systemwiederherstellung, Notfallverfahren und die Krisenorganisation.
Schritt 2:
Identifizieren Sie Lücken in Bezug auf die Anforderungen.
Die erhöhten Anforderungen an das Risikomanagement und die Resilienz bedeuten Maßnahmen zur Schadensvermeidung und -minimierung. Treffen Sie Maßnahmen für Störungsmanagement, Cybersicherheit in Lieferketten, Netzwerksicherheit, Risikomanagement, Zugangskontrolle und Verschlüsselung.
Schritt 5:
Implementieren Sie Mechanismen zur kontinuierlichen Überprüfung der Wirksamkeit.
Organisationen müssen über Verfahren verfügen, die eine ordnungsgemäße Meldung an die Behörden gewährleisten. Unter anderem ist zwingend erforderlich, dass größere Vorfälle innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden.
Schritt 3:
Ermitteln Sie Maßnahmen, um die Verpflichtungen im Management zu erfüllen.
Ihre Führungskräfte müssen mit den Anforderungen der Richtlinie und den Maßnahmen zum Risikomanagement vertraut sein. Sie sind direkt dafür verantwortlich, Risiken zu erkennen und anzugehen.
PwC hat ein umfassendes, länderübergreifendes Kompetenz-Netzwerk zu NIS-2 aufgebaut. Dieses vereint Expert:innen aus den Bereichen Cyber Security, Risikomanagement, Incident Response, Governance, Compliance und Recht.
Über 150 Spezialist:innen in der EMEA-Region unterstützen Unternehmen bei der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie.
Wir helfen Ihnen, die Betroffenheit der NIS-2-Richtlinie für ihre Organisation zu ermitteln, ihre Fähigkeiten zur Erfüllung der Anforderungen zu bewerten oder Lücken zu identifizieren und die regulatorischen Vorgaben auf lokaler und EU-Ebene angemessen und kosteneffizient zu erfüllen.