Seit Oktober 2014 steht fest: Nicht-finanzielle Berichterstattung ist ab 2017 EU-weit verpflichtend – zumindest für kapitalmarktorientierte Unternehmen und Finanzinstitute mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die EU Kommission hatte eine entsprechende Richtlinie (EU-Richtlinie 2014/95/EU) erlassen, die skizziert, wie und worüber berichtet werden muss. Ziel dieser EU-Richtlinie ist es, einen europaweiten Mindeststandard für nicht-finanzielle Berichterstattung einzuführen und so mehr Transparenz und bessere Vergleichbarkeit zu ermöglichen.
Die neuen Anforderungen gehen dabei weit über die bisherigen Regelungen in vielen Ländern hinaus. Mittlerweile wurde die Richtlinie auch in Österreich umgesetzt - in Form des Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG). Unternehmen müssen demnach zu einer Reihe von sozialen und ökologischen Themen ihre identifizierten Risiken, Strategien, erzielten Ergebnisse und nicht-finanziellen Leistungsindikatoren offenlegen.
Das NaDiVeG betrifft knapp 120 große Unternehmen von öffentlichem Interesse, welche im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. In einer gemeinsamen Studie von PwC Österreich und der WU (Wirtschaftsuniversität Wien) wurde untersucht, wie die betroffenen Unternehmen die nun verpflichtende, nichtfinanzielle Berichterstattung umsetzen und wie sie sich im Vergleich zum Vorjahr verändert hat.
Große Unternehmen von öffentlichem Interesse: Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer Bilanzsumme über 20 Mio. Euro bzw. Umsatzerlösen über 40 Mio. Euro, die kapitalmarktorientiert oder Finanzdienstleister sind.
Berichtet wird über nicht-finanzielle Themen. Dazu gehören Umweltschutz, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte, Anti-Korruption und Diversität.
Je Thema legen Unternehmen ihre Strategien und Konzepte, nicht-finanzielle Risiken und Leistungsindikatoren offen. Dafür werden bestehende Guidelines wie zum Beispiel GRI, UNGC oder ISO 26000 genutzt.
Die nicht-finanzielle Erklärung kann als Teil des Lageberichts oder aber als separater Bericht veröffentlicht werden.
Die Berichtspflicht für Unternehmen gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen. Die Einreichung beim Firmenbuchgericht muss gleichzeitig mit dem Jahresabschluss (und dem Lagebericht) erfolgen.
Die Unterlagen müssen durch den Aufsichtsrat freigegeben werden. Der Jahresabschlussprüfer kontrolliert, ob die Unterlagen gesetzeskonform veröffentlicht wurden.
„Immer mehr Stakeholder beurteilen Unternehmen nicht nur nach ihrer finanziellen Performance. Die Offenlegung nicht-finanzieller Informationen schafft daher Vertrauen bei Kunden, Geschäftspartnern oder Investoren. Außerdem ermöglicht eine gute Unternehmensleistung auch bei sozialen und ökologischen Themen eine strategische Positionierung sowie Steigerung des Unternehmenswerts.
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